LG Stuttgart: Aufführung von praktisch nicht relevanten Ausschlussgründen in Widerrufsbelehrung ist wettbewerbswidrig
LG Stuttgart, vom 09.05.2008, Az. 39 O 25/08 KfH §§ 3,
4 Nr. 11, 8 Abs. 1 UWG; §§ 312 c Abs. 1 Satz 1; 312 d; 355 BGB
Das LG hat entschieden, dass eine
vollständige Auflistung der gesetzlichen vom
nach § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB
unter Verwendung des Ausdrucks .u.a.” gegen das des § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. gegen das Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB
verstößt. Streitgegenständlich war der Textteil “Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u.a. nicht bei Verträgen
zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse
zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder
deren Verfallsdatum überschritten wurde“. Zum einen, so die Stuttgarter Richter, sei besonders bei Widerrufsbelehrungen, die der
Verbraucher in der Regel nicht schriftlich vor sich habe, sondern die nur auf dem Bildschirm eingeblendet würden, in besonderer Weise
auf Kürze und Prägnanz zu achten. Der Text der werde durch den verwendeten Zusatz ausgedehnt, was deren Verständnis insgesamt
erschwere und den Inhalt verwässere. Ergänzungen zur Belehrung seien aber nur zulässig, wenn sie ihren Inhalt verdeutlichten.
Zum andern sei bei der beanstandeten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden könne, den das Gesetz mit der Einräumung
eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolge, nämlich den Schutz eben dieser (vgl. BGH NJW 2002, 3396; 3397). Der
erfordere danach eine
aus dem Verständnis der Verbraucher unmissverständliche Belehrung, durch die dieser Kenntnis von seinem Widerrufsrecht erlange und
auch in die Lage versetzt werde, dieses auszuüben (vgl. BGH, a.a.O.).
Dies sei aber bei der verwandten Formulierung nicht der Fall. Im vorliegenden Fall habe die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht
gerade die gegenteilige Wirkung. Sie verdeutliche dem Verbraucher seine ihm zustehenden Rechte gerade nicht, sondern sei im Gegenteil
verwirrend. Zum einen weil die Beklagte ausschließlich vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wie z.B. Mikrowellen
und Haushaltsgeräte verkaufe, bei denen von den aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer
Rücksendung, Überschreitung des Verfallsdatums usw.) von vornherein kaum jemals einer in Betracht komme. Es bedürfe deshalb auch
keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kämen. Sollte im
unwahrscheinlichen Ausnahmefall doch einmal eine der genannten Ausnahmen vorliegen, könne der Unternehmer diese selbst prüfen, da die
gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4 BGB auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers zu dessen Gunsten eingriffen.
Es widerspreche …
» Vollständiger Artikel