LG Stuttgart: Haftung des Admin-C für Tippfehler-Domain
LEGALIT.de | 10. Februar 2009 — Bei JurPC gibt’s heute eine diskussionswürdige aktuelle Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Urteil vom 27.01.2009 - Az.:…
LG Stuttgart, Urteil vom 27.01.2009, Az. 41 O 101/08 KfH§§ 12, 823, 826, 1004 Abs. 1 (analog) BGB
Die missbräuchliche Ausnutzung von populären Domains durch Verwendung von Tippfehler-Varianten der Domain (”googel” statt “google.de”) ist hinlänglich bekannt. Das LG Frankfurt a.M. hatte bereits 1997 über die Zulässigkeit der Registrierung der Tippfehler-Domain “t-offline.de” zu entscheiden und hat dieses Verhalten für rechtswidrig befunden (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.07.2007, Az. 2/6 O 409/07). Gleichermaßen entschied das National Arbitration Forum im Streit um die Verwechselungsgefahr der Domain “stopzila.com” mit der eingetragenen US-Marke “Stopzilla” (→ Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: NAF) und das LG Hamburg im Jahr 2006 (LG Hamburg, v. 31.08.2006, Az. 315 O 279/06) hinsichtlich der Domains “bundesliga.de” und “bundesliag.de”. Nunmehr war das LG Stuttgart gefragt, zu entscheiden, ob der Admin-C einer solchen Tippfehler-Domain haftbar gemacht werden kann, insbesondere, wenn dessen Auftraggeber aus dem Ausland stammt und einem Zugriff entzogen ist. Die Stuttgarter Richter bejahten dies. Dabei könne dahinstehen, ob insoweit eine Markenverletzung gegeben sei. Die Registrierung der sog. Tippfehler-Domain sei jedenfalls ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und verletze das Namensrecht der Klägerin. Darüber hinaus sei eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigu…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. Februar 2009 auf http://damm-legal.de.
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