LG Stralsund: Keine Vertragsstrafe, wenn Wettbewerbsverstoß tatsächlich nicht gegeben ist / Bei Amazon gilt nur 14-tägige Widerrufsfrist

LG Stralsund, Urteil vom 07.11.2008, Az. 7 O 310/07§§ 126 b, 145, 312 c Abs. 1, 339, 355 Abs. 2 BGB

Das LG Stralsund hat entschieden, dass die Widerrufsfrist von zwei Wochen in den zShops bei Amazon wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Pikanterweise hatte der er Beklagte im Vorfeld der Klage eine eine Unterlassungserklärung abgegeben, wonach er sich verpflichtete, bei Amazon keine Widerrufsfrist von zwei Wochen mehr einzuräumen. Nachdem der Beklagter die 2-Wochen-Frist weiterhin verwendete, machte der Kläger eine Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung in Höhe von 3.000 EUR geltend. Das Landgericht erklärte zunächst, dass eine auf Vertragsstrafe aus Unterlassungs vertrag nicht in Frage komme, wenn das Verhalten, welches unterlassen werden solle, eindeutig nicht gegen das Gesetz verstoße. Dabei beriefen sich die Stralsunder Richter auf die Entscheidung BGH GRUR 1997, 382,386. Die 2-Wochen-Frist sei nicht wettbewerbswidrig, weil bei Amazon - zumindest den zShops - die Bel…

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Themen: Abmahnung , Urteil , Unterlassungserklärung , Bgb , Vertragsstrafe , LG Berlin , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Widerruf , Amazon , Vertrag , Eindeutig , Stralsund , Amazon-news , Widerrufsfrist , Zshop
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 13. März 2009 auf http://damm-legal.de.

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