LG Stralsund: Computerbeschlagnahme bei filesharing (Musiktauschbörse) und Akteneinsicht
Mit der vorliegenden Entscheidung wird dem LG (Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08) widersprochen. Das Problem der Auskunftserteilung
liegt mittlerweile jedoch anders, da das Gesetz ausdrücklich einen eigenständigen gegen Provider vorsieht (§ 101 UrhG). Wie die Praxis zeigt, sind
aber die Abgrenzungen unklar. Eine bestimmte Art des Vorgehens - so erscheint es dem Betrachter - wird zum Teil aus wirtschaftlichen
Gründen zur Optimierung der Gewinne gewählt. Dies ist sowohl für die Einheitlichkeit der Rechtsordnung als auch aus der Sicht der
Betroffenen bedenklich: Natürlich haben auch Verdächtige einer Urheberrechtsverletzung ein Recht auf Einhaltung des
(Straf-)Verfahrensrechts. Ebenso müsste für Sie die Unschuldsvermutung gelten. Mit anderen Worten: Lediglich bei Ermittlungsmaßnahmen
und vor einer Verurteilung ist die Weitergabe der Daten durchaus bedenklich.
Die Frage nach dem “ob” der Mitteilung ist in der Praxis fast immer zu ergänzen um die entscheidenden Fragen des “wann” und des “wie
viel” der Akteneinsicht.Schließlich kann z. B. eine Computer-Beschlagnahme ja auch wegen eines Verdachts erfolgen, der sich nicht
bestätigt … So etwas soll es geben, auch wenn es im vorliegenden Fall wohl nicht so war.
Dass jedenfalls die Musikindustrie und die vertretenden Rechtsanwälte vielfach haben und hatten, bevor die Beschuldigten überhaupt von der Ermittlung gegen sich
erfahren haben, ist ein rechtswidriger Missstand. Dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs widerspricht es jedenfalls, wenn der mögliche
Verletzer aufgrund eines Schadensersatzanspruch die Mitteilung erhält “Beweis gemäß Ermittlungen der Staatsanwaltschaft [...] Az.
….”. Dass diese Fälle nicht öffentlich diskutiert werden bzw. werden können, liegt an der Scham, die nicht zuletzt durch die
Kampagnen gegen Raubkopierer verursacht wird.
In der “Begründung” fällt auf, dass das LG nur der Argumentation der Vorinstanz “beigetreten” ist. Wurden beim LG wirklich keine
Schriftsätze eingereicht? Nicht ein Argument vorgetragen, dass es wert gewesen wäre, rechtliches Gehör (und Erörterung) zu erfahren?
Immerhin werden auch zuweilen Grundrechte und Entscheidungen des BVerfG bzw. EuGH (Entscheidung vom 29.01.2008, Rechtssache C-275/06)
herangezogen, um eine andere Meinung zu begründen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Meinungen und Gründen hätte dem Gericht gut
angestanden. Schon ein alter Rechtsgrundsatz lautet: “audiatur et altera pars”!
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
LG Stralsund, Beschluss vom 11.07.2008, Az. 26 Qs 177/08 - 533 Js 13843/07 (StA Stralsund) - wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht
Den Anzeigeerstattern ist über deren Rechtsanwälte …, Akteneinsicht nach § 406e StPO zu gewähren. Die Kosten, die durch diese
Entscheidung entstanden sind, hat der Beschuldigte zu tragen.
Gründe Nach dem derzeitigen Stand d…
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