LG Stade: Rechtsmissbrauch bei Abmahnung trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung (Parfüm und Kosmetik bei eBay)

LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09 – Red. Leitsätze

Die angegriffene Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist verstößt insoweit gegen § 312 c Abs. 1, Art 240 EGBGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, als dass sie nicht darüber belehrt, dass die Widerrufsfrist nicht vor dem Erhalt der Belehrung in Textform beginnt. Das Vorliegen eines Missbrauchs ist von Amts wegen zu prüfen, weil es um eine Prozessvoraussetzung geht. Das rechtsmissbräuchliche Vorgehen folgt daraus, dass der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht und das beherrschende Motiv der Verfügungsklägerin bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind.

Anm.: Mit dem vorliegenden Urteil des LG Stade wird die Rechtsprechung zur Missbräuchlichkeit von Abmahnungen gefestigt. Zudem wird selbst bei einem sechsstelligen Jahresumsatz (hier: “Für 2007 waren dies nach Darstellung der Verfügungsklägerin 238.000,00 €.”) schon 164 Abmahnungen in fünf Jahren als unverhältnismäßig gewertet. Da zudem das LG Stade den Missbrauch als Prozessvoraussetzung betrachtet ist der auch von Amts wegen zu prüfen. Dies erhöht die Anforderung an die Darlegung von Rechtsverstößen der wettbewerblichen Abmahner erheblich.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

LG Stade: Fehlende Dringlichkeit und einen Rechtsmissbrauch bei Abmahnung LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 05.02.2009 wird aufgehoben. Der Antrag der Verfügungsklägerin vom 04.02.2009 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Sachverhalt

Die Verfügungsklägerin und der Verfügungsbeklagte vertreiben gewerblich auf der Handelsplattform eBay u.a. Parfüm- und Kosmetikartikel.

Die Kammer hat durch Beschluss vom 05.02.2009 des Vorsitzenden allein dem Verfügungsbeklagten untersagt, auf der Handelsplattform eBay im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angeboten von Waren aus dem Sortiment Parfum- und Kosmetikartikel zu veröffentlichen oder zu unterhalten,

1.) wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. I Nr. 10 BGB-InfoVO erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerr…

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Themen: Ebay , Urteile , Agb-recht , Abmahnungen , Textform , Widerrufsbelehrung , Unterlassung , Ecommerce , Uwg , Einstweilige Verfügung , Rechtsmissbrauch , Online-auktionen , LG Kosmetik

Erschienen 6. November 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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