Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
IT-Prozessrecht | 30. Juni 2010 — Missbrächliche Mehrfachverfolgung – OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 6 U 1880/07 Das OLG München hatte sich…
Die Weitergabe und Veröffentlichung einer geschäftlichen E-Mail, die mit einem Vertraulichkeitsvermerk versehen ist, kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfassers verletzen und einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB begründen.
Dies hat das LG Saarbrücken in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren am 16. Dezember 2011 entschieden (Az: 4 O 287/11).
Die Verfügungsbeklagte hatte eine E-Mail des Verfügungsklägers auf ihrer Webseite veröffentlicht, obwohl dieser oberhalb der Unterschrift ausdrücklich darauf hingewiesen hatte: „Einer Veröffentlichung wird mit Blick auf das Urheberrecht und Firmengeheimnis widersprochen.“
Zudem enthielten die E-Mails des Verfügungsklägers (am Ende) folgenden Vermerk: „Diese E-Mail enthält vertrauliche und rechtlich geschützte Informationen. Wenn Sie nicht der richtige Adressat sind und diese E-Mail irrtümlich erhalten haben, informieren Sie bitte sofort den Absender und vernichten Sie diese E-Mails. Das Kopieren von Inhalten dieser E-Mail, die Weitergabe ohne Genehmigung ist nicht erlaubt und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.“
Nach Auffassung des Gerichtes müsse zwar bei einer E-Mail, anders als bei verschlossenen Briefsendungen, mit einer Weiterleitung und Verbreitung an Dritte gerechnet werden. Dies gelte aber nicht, wenn die Vertraulichkeit des Inhalts und der einer Weiterverbreitung entgegenstehende Wille in der E-Mail zutage trete (so auch LG Köln, Urteil vom 2.10.2008, Az.: 28 O 558/06).
Der…
» Vollständiger ArtikelErschienen 10. Januar 2012 auf http://rheinrecht.wordpress.com.
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LBR-Blog | 13. September 2006 — Wer E-Mails auf einer Webseite oder in seinem Blog veröffentlicht, lebt gefährlich. Das Landgericht Köln (28 O 178/06) sieht darin…
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