LG Saarbrücken erklärt VW-Leasingklausel für unwirksam

Eine vom Volkswagen-Konzern verwendete Klausel, wonach Leasingkunden für den Wert des Fahrzeugs zum Vertragsende einstehen sollen, wurde vom Landgericht Saarbrücken für unwirksam erklärt. Betroffen sind Leasingverträge der Volkswagen Leasing GmbH mit Restwertabrechnung, u.a. für die Marken VW, Audi und Seat. Folge: Die Kunden müssen keine Nachzahlung leisten.

Die Volkswagen Leasing GmbH wollte für einen VW Golf 3.233,80 Euro Nachzahlung, weil das Fahrzeug einen im Vertrag angegebenen kalkulierten Restwert nicht mehr einbrachte.

Das Amtsgericht Homburg wies die Klage ab. In der Berufung bestätigte nun das Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 18.11.2011, Az. 13 S 123/11, diese Entscheidung. Allerdings hat es wegen der Vielzahl der bundesweit betroffenen Verträge noch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, so dass die Entscheidung noch geändert werden könnte.

In den Entscheidungsgründen stellte das Landgericht klar, dass Klauseln in Leasingvertragsformularen regelmäßig der AGB-Kontrolle unterliegen, insbesondere auch Restwertausgleichsklauseln.

Die betroffene Klausel lautet:

“Nach Zahlung sämtlicher Leasing-Raten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von EUR … (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt). Ein Mehrerlös wird dem Leasing-Nehmer zu 75% (einschl. USt) erstattet. 25% (einschl. USt) werden auf die Leasing-Raten eines bis zu 3 Monaten nach Vertragsende zugelassenen Fahrzeugs angerechnet. Bei Umsatzsteueränderung erfolgt eine entsprechende Anpassung des Gebrauchtwagenwertes. Die Kalkulation erfolgte auf Basis einer jährlichen Fahrleistung von … km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern.”

Diese Klausel ist nach Auffassung des Landgerichts nicht klar und verständlich und benachteiligt den Leasingnehmer deshalb unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Zunächst bemängelt das Landgericht, dass die Klausel den Eindruck erweckt, der Leasingnehmer müsse an der Verwertung nicht mitwirken:

Mit dieser Formulierung wird bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung zunächst der Eindruck vermittelt, es sei ausschließlich Sache des Leasinggebers, das Fahrzeug zu verwerten. Auch der Gebrauchtwagenerlös wird als feste, von dem Leasingnehmer nicht beeinflussbare Größe dargestellt, die allein von einem durch den Leasinggeber erzielten (nicht: erzielbaren) Erlös im Kfz-Handel abhängen soll. Die Regelung steht damit im direkten Widerspruch zu den eigenen Leasingbedingungen der Klägerin. Diese sehen nämlich in Ziffer XVI.3. ausdrücklich die Möglichkeit der Einflussnahme des Leasingnehmers auf d…

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Themen: Marken , Amtsgericht , Landgericht , Fahrzeug , Vertrag , Volkswagen , Kfz Handel , Allgemeines Zivilrecht

Erschienen 3. Dezember 2011 auf http://aktuell.szary.de.

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