LG Rottweil – Wettbewerbsverstoß bei Nachahmung einer fremden Internetseite
Die Nachahmung einer fremden Internetseite beschäftigte die Gerichte erst vor kurzem im Rahmen eines prominenten Beispiels: Das LG
Köln verneinte die Frage, ob StudiVZ die Seite von Facebook unlauter nachgeahmt hatte.
Das Landgericht Rottweil entschied nun in einem anderem Fall von Anfang des Jahres (Beschluss v. 02.01.2010 – Az.: 4 O 89/08), dass
die Übernahme wesentlicher Elemente eines fremden Internetauftritts dann wettbewerbswidrig wird, wenn der Verbraucher dadurch über
die betriebliche Herkunft getäuscht wird.
Das Gericht hatte einen Sachverhalt vorliegen, in welchem die Parteien Mitbewerber auf dem Gebiet der Personal- und
Sicherheitsdienstleistungen waren. Die Beklagte übernahm Aufbau, Farbgebung, Menüführung sowie etliche spezifische grafische und
inhaltliche Elemente von der Webseite der Klägerin nahezu identisch und verwendete diese auf dem eigenen Internetauftritt. Die
Klägerin sah darin eine Verletzung ihrer Rechte und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte.
Die Richter von LG Rottweil sahen die konkrete Gestaltung der Webseite der Klägerin für geeignet an, auf die betriebliche Herkunft
hinzuweisen. Die Gestaltung war auch gerade nicht allgemein üblich und wurde nicht von Mitbewerbern in ähnlicher Weise verwendet.
Insbesondere ein animiertes Auge, vor dem ein
Balken von links nach rechts rotiert, war charakteristisch für den Seitenaufbau der Klägerin.
Die Beklagte habe nach Ansicht der Gerichts in einem besonders hohen Grad die Leistung der Klägerin übernommen und sich damit bewusst
und zielgerichtet die Bekanntheit und Verbreitung des Auftritts der Klägerin zunutze gemacht. Eine fremde Internetseite, die in
diesem Umfang übernommen wird, werde vom sogenannten „ergänzenden Leistungsschutz“ aus dem erfasst, welcher gerade dann einschlägig ist, wenn
urheberrechtliche Spezialgesetze aus Inhaltsgründen zu verneinen sind. Die Seite der Klägerin genieße wettbewerbsrechtliche Eigenart,
womit der vom LG
Rottweil als gegeben angesehen wurde.
Fazit: Während Facebook seinen Unterlassungsanspruch damals nicht durchsetzen konnte, hatten die Kläger im vorliegenden Fall mehr
Erfolg. Die Anforderungen für die Bejahung des „ergänzenden Leistungsschutz“ liegen jedoch regelmäßig sehr hoch und werden von der
Rechtsprechung in aller Regel nur in außergewöhnlichen Einzelfällen angenommen. Die wesentlichen Element…
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