LG Rostock: Versteckte Entgeltklausel in AGB unwirksam
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 7. November 2008 — LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az. 1 S 174/07 §§ 14 Abs. 1, 142 Abs. 1, 143 Abs. 1, 123 Abs. 1, 124 BGB, § 305 c Abs. 1…
In seinem Urteil vom 28. 5. 2008 - 1 S 174/07 - hatte das LG Rostock über die Wirksamkeit einer Entgeltregelung zu entscheiden, welche von dem Verwender - der Betreiberin eines Internetbranchenbuchs - in der drucktechnischen Gestaltung unauffällig in dem Eintragsformular untergebracht worden ist. Zudem war das Formular mit dem fettgedruckten Hinweis "Eintragungsantrag/Korrekturabzug" überschrieben. Die Klägerin zahlte den Rechnungsbetrag in Höhe von 1.250 EUR für einen "Standard plus Eintrag" zunächst auf eine Mahnung der Beklagten hin, erhob dann aber Klage auf Rückzahlung, da sie sich arglistig getäuscht fühlte. Die kleingedruckten Vertragsbedingungen habe sie nicht beachtet. Dieses Missverständnis sei von der Beklagten beabsichtigt gewesen.
Nachdem das Amtsgericht der Klägerin Recht gegeben hatte und die Beklagte zur Rückzahlung verurteilt hatte, blieb auch die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht ohne Erfolg:
Die Klägerin kann von der Beklagten die geleistete Vergütung für einen entsprechenden Eintrag in das Internet-Branchenbuch der Beklagten für das Ausgabejahr 2006/2007 [...] auf Grund einer misslungenen Einbeziehung der Vergütungsregelung nach § 305c I BGB zurückverlangen. [...] Nach der drucktechnischen Gestaltung des Formulars wurden sowohl die Kostenpflichtigkeit der Eintragungsart „Standard plus“ als auch die genaue Kostenhöhe besonders unauffällig in das Gesamtbild des verwendeten Formulars eingefügt. Bereits die gewählte Bezeichnung „Korrekturabzug“ ist geeignet, die Aufmerksamkeit eine…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Oktober 2008 auf http://ra-kadelke.de.
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