LG Ravensburg zur Identitätsangabe und Pflichthinweisen bei Versandapotheken

Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 28.2.2011 - AZ 1 O 131/10 - der klagenden Wettbewerbszentrale recht gegeben und entschieden, dass eine eindeutige Identitätsangabe nach §5a Abs. 3 Nr. UWG dann nicht vorläge, wenn lediglich der Firmennamen der Versandapotheke und die dazugehörige Internetadresse angegeben werde, auf welcher sich sodann das vollständige Impressum befinde.

Die Versandapotheke hatte in ihrem Werbeflyer vergessen, die vollständige Anschrift und vor allem den Verantwortlichen zu benennen. Das Gericht entschied, dass zumindest auch ein Veranwortlicher gennant werden müsse, welcher im Namen oder im Auftrag des Unternehmes handele.

Weiterhin hatte die Versandapotheke vergessen den nach § 4 Abs. 3 HWG erforderliche Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie ihren Arzt oder Apotheker" auf allen Seiten des Prospekts zu drucken und …

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Erschienen 7. Juni 2011 auf http://www.hb-law.de.

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