LG Potsdam: Werbung mit zeitlich befristeter Preisrabattaktion ohne Angabe des jeweiligen Aktionszeitraums ist wettbewerbswidrig

LG Potsdam, Urteil vom 16.02.2011, Az. 52 O 174/10 § 3 UWG, § 4 Nr. 4 UWG

Das LG Potsdam hat entschieden, dass der Hinweis “Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit” wettbewerbswidrig ist, wenn nicht zugleich die Dauer des Aktionszeitraums angegeben wird. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Potsdam

Urteil

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 03.12.2010 wird aufrecht erhalten, mit folgender Maßgabe: „der Verfügungsbeklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben:

„Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit”

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 10.000,00 EUR.

Streitwert: 15.000,00 EUR

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Verein zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Einhaltung der Regeln eines lauteren Wettbewerbs gehört.

Die Beklagte warb in einem Prospekt im November 2010 für Waren aus ihrem Sortiment wie folgt:

KNALLHART REDUZIERT * NUR FÜR KURZE ZEIT!

Mit Schreiben vom 23.11.2010 mahnte der Kläger die Beklagte ab.

Der Kläger ist der Auffassung die beanstandete Werbung verstoße gegen das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot.

Das Landgericht Potsdam hat am 03.12.2010 die vom Kläger beantragte einstweilige Verfügung erlassen. Hiergegen hat die Beklagte Widerspruch mit Schriftsatz vom 14.01.2011 eingelegt.

Der Kläger beantragt nunmehr, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, daß der Beklagten untersagt wird im geschäftlichen Verkehr für Textilien mit Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken zu werben, ohne die Bedingung für die zeitliche Inanspruchnahme klar und deutlich anzugeben, insbesondere zu werben:

„Knallhart reduziert, nur für kurze Zeit”

Die Beklagte beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Potsdam vom 03.12.2010 aufzuheben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe zum Zeitpunkt der Erstellung und Verteilung des Prospektes keine exakte zeitliche Beschränkung für die Preisreduktion der beworbenen Teile vorgesehen. Das sei schon deshalb nicht möglich, weil die Beklagte nicht habe einschätzen können, wie stark die Nachfrage sei, d.h. wie lange der Vorrat an heruntergesetzten Artikeln reiche.

Es habe allerdings festgestanden, daß die Preisreduzierung nicht für einen längeren Zeitraum Gültigkeit haben sollte.

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Themen: Dauer , Landgericht , Textilien , Urteile & Beschlüsse , Aktion , Irreführung , Rabatt , Rabattaktion , Angabe , Potsdam , Landgericht Potsdam , Prospekt , Transparenzgebot , Nur Für Kurze Zeit
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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