LG Potsdam: Die fiktive Lizenzgebühr für ein urheberrechtswidrig genutztes Gedicht richtet sich nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands

LG Potsdam, Urteil vom 27.01.2011, Az. 2 O 232/10 § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhG, § 278 BGB, § 339 S. 2 BGB

Das LG Potsdam hat entschieden, dass sich die fiktive Lizenzgebühr für ein Gedicht, welches ohne Zustimmung des Autors auf der Internetseite eines Gemeindeblatts veröffentlicht wird, nach der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands richten darf. Die Anwendung dieser Tabelle sei sachgemäß, wenn die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten als Maßstab genommen werde. Zwar sei das Gedicht kürzer als ein durchschnittlicher journalistischer Beitrag; aus dem “höheren Individualwert” eines für ein Gedicht verwendeten Wortes ergebe sich jedoch eine Äquivalenz. Vorliegend wurde ein Betrag von 200,00 EUR vom Gericht nicht beanstandet. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Potsdam

Urteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2009 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200,00 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5001,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1781,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2010 zu zahlen

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung wegen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs und der Verwirkung einer Vertragsstrafe.

Die Klägerin ist Kinderbuchautorin.

1990 wurde in dem Buch „Wir könnten Freunde sein: Geschichte und Lieder vom Streiten und Versöhnen” herausgegeben von Rolf Krenzer, ISBN 3 - 7806-0915-0 das Gedicht „Der Streitgeist Zankemar” auf Seite 95 unter dem Namen der Klägerin veröffentlicht.

Ende September 2009 stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text in der von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift, Ausgabe März 2002, abgedruckt worden war. Die Ausgabe der Gemeindezeitschrift konnte auch als PDF-Datei (azs0203.pdf) auf der von der Beklagten betriebenen Webseite unter http://www.z……..de/ a_gemeinde/amtsbl/azs0203.pdf heruntergeladen werden.

Am 30. September forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die B…

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Themen: Bgb , Zinsen , Veröffentlichung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Potsdam , Landgericht Potsdam , Gedicht , Deutscher Journalistenverband , Urheberrechtsschutz , Honorartabelle , Urheberrechtswidrig , Fiktive Lizenzgebühr
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 25. November 2011 auf http://damm-legal.de.

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