LG Potsdam: Kein Diebstahl bei Wegnahme eines Fußballschals, um Gegner zu ärgern
1. Zueignungsabsicht liegt dann nicht vor, wenn der Täter die Sache dem Berechtigten nur entzieht oder diesem lediglich wegnimmt, um
den Berechtigten zu ärgern. Der auf Hass oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille gegen ein Opfer begründet beim Täter noch
keine Zueignungsabsicht. Die Zueignungsabsicht fehlt, wenn der Täter die Sache nur wegwerfen, zerstören oder sonst beseitigen will.
2. Zur Frage der Notwehr gegen eine Beleidigung, die von einem solchen sogenannten „Anti-Schal“ ausgeht.
Auf die Berufung des Angeklagten wird das des
Amtsgerichts Nauen vom 02.04.2007 – Gz.: 35 Ls 490 Js 22331/06 (42/06) – aufgehoben.
Der Angeklagte ist schuldig der Nötigung.
Der Angeklagte wird daher zu einer Freiheitsstrafe von 2 (zwei) Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung
ausgesetzt.
[...]
Gründe
Das Amtsgericht Nauen hat den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht
Berufung eingelegt, mit der er einen Freispruch von dem Schuldvorwurf angestrebt hat. Zu der zunächst für den 24. Juli 2008
anberaumten Berufungsverhandlung ist der Angeklagte nicht erschienen, weshalb die Kammer in der Verhandlung die Berufung des
Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO mit Urteil vom selben Tage verworfen hat. Auf seinen rechtzeitig gestellten Antrag ist dem
Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die Berufung führt zu einer Abänderung des Schuldspruches und
zu einer erheblichen Herabsetzung der Strafe.
Sachverhalt
Der Angeklagte ist Anhänger des Fußballclubs TB B und besucht regelmäßig dieses Vereins. Am 25. März 2006 fand in F ein Fußballspiel zwischen der dortigen Heimmannschaft und
Mannschaft TB B statt, das der Angeklagte mit weiteren Fans des Fußballclubs TB B besuchte. Vor dem Spiel hatte der Angeklagte etwa
zwei bis drei Flaschen Bier zu jeweils 0,5 Liter und während des Spiels weitere zwei bis vier Flaschen Bier getrunken, außerdem
möglicherweise Pfefferminzlikör. Nach dem Ende des Spiels ging der Angeklagte in einer etwa 20 bis 30 Personen umfassenden Gruppe von
TB-Fans in Richtung des Bahnhofs. Gegen 16.00 Uhr kam der D, der der F Mannschaft nahe stand, an dieser Gruppe vorbei, um in Richtung
eines Parkplatzes zu seinem Auto zu gehen. Um seinen Hals hatte er locker einen Schal der Heimmannschaft F und einen weiteren
sogenannten Anti-Schal mit der Aufschrift „Scheiß TB – Freunde kann man kaufen, Feinde nicht“ gelegt. Diesen Anti-Schal hatte er im
Jahr 1998 anlässlich eines DFB-Pokalspiels zwischen H BSC und TB B zum Preis von etwa 20 DM erworben; die Aufschrift und die auf dem
Schal ersichtliche Faust mit ausgestrecktem Mittelfinger stellt eine Kritik an der seinerzeit einsetz…
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