Ermittlung der fiktiven Lizenzgebühr bei einem Gedicht
kanzlei.biz | 17. November 2011 — Eigener Leitsatz: Bei einem Eingriff in das Urheberrecht an einem Gedicht, kann die (fiktive) Lizenzgebühr anhand der Honorarta…
Rechtsnormen: §§ 2 Abs. Nr. 1, 10 Abs. 1, 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 278 BGB; § 287 ZPO
Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 2 O 232/10) entschieden:
1. Bei Urheberrechtsverstößen ist die Ermittlung der Schadenshöhe durch Lizenzanalogie möglich. Hierbei kann die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes hinzugezogen werden.
2. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters befreit nicht von der Pflicht zur Beseitigung eines Textes entsprechend einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein fährlässiges Verschulden des Dienstleisters ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
3. Eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro für eine erstmalige Abmahnung findet entsprechend § 97a Abs. 2 nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Ein Gemeindeblatt, das sich durch kostenpflichtige Werbeanzeigen finanziert, nimmt am Geschäftsverkehr teil. Somit ist § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Kinderbuchautorin. Sie stellte Ende September 2009 fest, dass einer ihrer Texte in einer von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift (Ausgabe März 2002) abgedruckt worden war. Diese Ausgabe konnte auch im Internet als pdf-Dokument heruntergeladen werden. Infolgedessen mahnte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte ab. Die Abmahnung enthielt u.a. eine Unterlassungserklärung, die vorsah, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und umgehend von der Webpräsenz zu entfernen. Zusätzlich wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die durch Lizenzanalogie ermittelt wurden. Auch wurden Rechtsanwaltskosten, berechnet auf einen Streitwert iHv 20000 Euro, eingefordert. Mit anwaltlichem Schreiben gab die Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie zahlte eine Lizenzgebühr iHv 100 Euro und eine Entschädigung für entstandene Anwaltsgebühren iHv 84 Euro an die Klägerin. Zeitgleich beauftragte sie die Streitverkündete mit der Entfernung der streitgegenständlichen Gemeindezeitschrift. Der Anwalt der Klägerin forderte kurz darauf den Restbetrag des geltend gemachten Anspruches ein, was der Anwalt der Beklagten umgehend ablehnte. Einen Monat später stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text noch immer auf dem Webserver der Beklagten aufzufinden und abrufbar war und mahnte die Beklagte erneut ab. Sie forderte die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafeandrohung von € 8000,00 auf. Zusätzlich forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 sowie zur Erstattung der weiteren anwaltlichen Gebühren und noch offenen Forderungen aus der Erstabmahnung auf. Kurz …
» Vollständiger ArtikelErschienen 29. Juli 2011 auf http://ra-dr-graf.de/blog/.
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