LG Oldenburg: Neun auf einen Streich ergibt 7500 Euro
am 02.06.2008 von http://www.it-recht-kanzlei.de/
Das Landgericht Oldenburg setzte kürzlich im Rahmen eines
einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 7500 Euro fest. Der
Abgemahnte (Online-Händler) hatte sich insgesamt neun wettbewerbsrechtliche
Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Oldenburg der Antragsgegnerin,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten
Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay
Holzpavillons anzubieten,
und dabei in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt
zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“, ohne
darauf hinzuweisen, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer
gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung in Textform beginnt,
in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu
belehren: „Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die
Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was
deren Wert beeinträchtigt.“,
in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer zu
verwenden,
ohne im Angebot bei angebotenem Auslandversand die
jeweiligen Versandosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode,
in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden. „Derjenige,
welcher die Sendung annimmt, hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell
festgestellte Transportschäden beim Spediteur oder Frachtführer unverzüglich
anzuzeigen und dies anschließend VDH mitzuteilen, um Ansprüche geltend machen
zu können.“,
in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Die
Gefahr geht mit Absendung der Ware durch „VDH“ auf den Käufer über.“,
in den AGB bei eBay folgende Klausel …
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