LG Oldenburg: Neun auf einen Streich ergibt 7500 Euro
Das Landgericht Oldenburg setzte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahren einen Streitwert von 7500 Euro fest. Der
Abgemahnte (Online-Händler) hatte sich insgesamt neun wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Oldenburg der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten
Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Holzpavillons anzubieten,
und dabei in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser
Belehrung.“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Frist erst am Tag nach Erhalt der Ware und einer gesondert mitzuteilenden
Widerrufsbelehrung in Textform beginnt, in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Übrigen können Sie die
Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert
beeinträchtigt.“, in der gesetzlichen Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer zu verwenden, ohne im Angebot bei angebotenem
Auslandversand die jeweiligen Versandosten mit anzugeben oder eine Berechnungsmethode, in den AGB bei eBay folgende Klausel zu
verwenden. „Derjenige, welcher die Sendung annimmt, hat sowohl offensichtliche, wie auch eventuell festgestellte Transportschäden beim
Spediteur oder Frachtführer unverzüglich anzuzeigen und dies anschließend VDH mitzuteilen, um Ansprüche geltend machen zu können.“, in
den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch „VDH“ auf den Käufer über.“, in den AGB
bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Erfüllungsort und Gerichtsstand für b…
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