LG Offenburg: Keine Vertragsstrafe für kerngleichen Verstoß, wenn Unterlassungserklärung hinsichtlich ihres Kerns zu schwammig ausfällt

LG Offenburg vom 23.12.2009, Az. 5 O 91/09 KfH § 12 UWG

Das LG Offenburg hat entschieden, dass für eine zwar nicht identische, so doch aber “im Kern gleiche” Handlung keine Vertragsstrafe verwirkt wird, wenn die Unterlassungserklärung so unscharf formuliert ist, dass der Kern der Unterlassungserklärung nicht randscharf bestimmt werden kann. Streitgegenständlich war folgende Erklärung: “… verpflichtet sich, im Internetgeschäftsverkehr im Rahmen von Gewinnspielen die folgende Klausel zu verwenden: Bitte (informieren Sie mich im Falle eines Gewinns umgehend per eMail, Telefon oder Mobil und) senden mir auf diesem Weg auch interessante Informationen von (…) und Partnern.” Das Unternehmen änderte seine Erklärung, worauf die abmahnende Wettbewerbszentrale einen “kerngleichen Rechtsverstoß” zu erkennen glaubte und eine Vertragsstrafe von immerhin 20.000,00 EUR forderte. Was beim gegebenen Sachverhalt jenseits des ausdrücklich formulierten Wortlauts als maßgeblicher „Kern” angesehen werden müsse, so die Kammer für Handelssachen, sei derart unscharf und fließend, dass das für den Gehalt dieses Kerns Charakteristische nicht zweifelsfrei festgelegt werden könne. Es fehlte…

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Themen: Email , Urteil , Unterlassungserklärung , Vertragsstrafe , Gehalt , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Verstoß , Offenburg , Kern , LG Offenburg , Kerngleicher Verstoß
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 12. Januar 2010 auf http://damm-legal.de.

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