LG Offenburg: Frisch aus der Region - Bei einer Werbung mit dem Slogan Frisch aus der Region ist hinsichtlich einer wettbewerbswidrigen Irreführung zu beurteilen, was unter dem Begriff Region zu verstehen ist.
am 31.05.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile
zu berücksichtigen, insbesondere auch Angaben über die geografische Herkunft des Produkts
(§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
2. Bei einer Werbung mit dem Slogan Frisch aus der Region ist zu beurteilen, was unter dem
Begriff Region zu verstehen ist. Dabei ist auf den durchschnittlich informierten und verständigen
Verbraucher abzustellen, der der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt.
Ausreichend ist hierbei nicht, dass nur ein verhältnismäßig kleiner Teil der angesprochenen Verkehrskreise
zu einem unrichtigen Verständnis kommt. Erforderlich ist vielmehr eine Irreführungsquote in der
Größenordnung von etwa einem Viertel.
3. Unter Region versteht man nach allgemeinem Sprachgebrauch ein räumlich zusammenhängendes Gebiet,
eine Gegend im geografischen Sinne. Es handelt sich um einen unspezifischen Begriff, der seine
konkrete Bedeutung erst aus dem Kontext, in dem er verwendet wird, erhält. Er kann in Abhängigkeit
von seiner Bezugsgröße einen größeren, auch grenzüberschreitenden (z. B. Europa der Regionen)
oder kleineren Bereich (z. B. Region Stuttgart als einer von zwölf Regionalverbänden in Baden-Württemberg) meinen.
4. Bei …
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