LG Offenburg: Ermittlung des Internet-Anschlussinhabers - Ein Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft bei Internet-Providern über den sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Anschlussinhaber bedarf keiner richterlichen Anordnung.
1. Die hinter einer dynamischen IP-Adresse stehenden Daten (hier etwa Name und Anschrift) des Internet-Anschlussinhabers sind als Bestandsdaten gemäß §§ 113, 3 Nr. 3 TKG i.V.m. § 111 Abs. 1 TKG und nicht als Verkehrsdaten anzusehen. Dies gilt gleichwohl eine dynamische IP-Adresse einer Person nur im Zusammenhang mit den Daten der konkreten Internetkommunikation - insoweit Verkehrsdaten dieser Kommunikation (§ 3 Nr. 30 TKG) - zugeordnet werden kann. 2. Die von der Staatsanwaltschaft begehrte Auskunft bei einem (Internet-) Provider über die sich hinter einer dynamischen IP-Adresse verbergenden Daten des Internet-Anschlussinhabers - wie Name und…
» Vollständiger ArtikelThemen: LG Offenburg , § 3 Nr. 30 Tkg
Erschienen 29. April 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
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