LG Nürnberg-Fürth: Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen des Internetkaufhauses Amazon
Aus Anlass des Streits zweier Aquaristik-Händler, die beide Waren bei zum Verkauf anboten, musste das Nürnberg-Fürth die Wirksamkeit einer Klausel aus dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
beurteilen. Es stellte dabei fest, dass eine Regelung, wonach jeder Händler dem die “weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen,
Handelsnamen und der Namen und Darstellungen aller im Material auftretenden Personen” gewährt, überraschend und daher nach §§ 305c
Abs. 1, 307 BGB unwirksam ist.
Der Kläger, ein Händler aus Oberfranken, wollte über ein großes Internetkaufhaus Süßwasserfische und Tierfutterbedarf vertreiben.
Anlässlich der Anmeldung seines Onlineshops bei der Plattform hatte er mit dieser auch einen “Vertrag zur Einstellung von Bildern
oder Inhalten” abgeschlossen und dabei die vorgegebene Bedingung akzeptiert:
“5. Lizenz für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen. … Hiermit gewähren Sie A., seinen verbundenen Unternehmen und
Lizenznehmern die weltweite und gebührenfreie Lizenz zur Verwendung aller eingetragenen Markenzeichen, Handelsnamen und der Namen und
Darstellungen aller im Material auftretenden Personen.”
Sodann hatte er für seinen Onlineshop ein Produktbild gefertigt, auf dem sein Firmenname in der Mitte aufgebracht war, und dieses
Bild auf der Verkaufsplattform eingestellt. Umso mehr verwunderte es ihn, als ein anderer Händler-Shop aus Mittelfranken plötzlich
mit genau demselben Bild inklusive Logo in dem Internetkaufhaus für seine konkurrierenden Verkaufsartikel warb. Das Produktbild
unseres Klägers war ihm nämlich auf Grundlage der oben genannten Klausel von dem Internetkaufhaus zur Verfügung gestellt worden.
Der oberfränkische Händler wollte sich das nicht bieten lassen und erhob vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den
mittelfränkischen Konkurrenten Klage auf Unterlassung. Mit Urteil vom 04.02.2011 gab ihm nunmehr die Vierte Kammer für Handelssachen
des Landgerichts Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Jörg Eichelsdörfer in diesem Punkt Recht: Der Kläger könne von dem Beklagten
Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Fotos verlangen, denn dieses sei urheberrechtlich geschützt. Die Einräumung
der Lizenz durch Firma A. nach Ziffer 5 der Vertragsbedingungen für Namen, eingetragene Marken und Darstellungen verstoße gegen §§
305c Ab…
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