LG Nürnberg-Fürth: Natürliches Mineralwasser ist kein “Biomineralwasser” / Berichtet von Dr. Damm & Partner
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 19.01.2011, Az. 3 O 819/10 §§ 3; 5 UWG
Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass natürliches nicht unter der Bezeichnung „Biomineralwasser” beworben und in den Verkehr gebracht werden
darf. Desweiteren hat das Gericht untersagt, ein entsprechendes „Bio”- für ihr Mineralwasser zu benutzen. Aus der Pressemitteilung 1/11 des Landgerichts vom 19.01.2010:
“Die Parteien stritten darüber, ob die von der Beklagten gebrauchte Bezeichnung „Biomineralwasser” und die Verwendung eines
entsprechenden Siegels irreführend seien, weil natürliches Mineralwasser immer seinen Ursprung in unterirdischen, vor
Verunreinigungen geschützten Quellvorkommen habe und daher auch ursprünglich rein sei. Nachdem ein noch in der mündlichen Verhandlung
vom 3. November 2010 angestrebter Vergleich zwischen den Parteien gescheitert war, hatte die Dritte Zivilkammer des Landgerichts
Nürnberg-Fürth unter ihrem Vorsitzenden Horst Rottmann den Rechtstreit nunmehr durch Urteil zu entscheiden. Sie hat den Klageanträgen
umfassend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, es zu unterlassen, natürliches Mineralwasser unter der Bezeichnung
„Biomineralwasser” zu bewerben und in den Verkehr zu bringen sowie ein entsprechendes „Bio”- Kennzeichen für ihr Mineralwasser zu
benutzen. Zudem hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Gericht hat sich dabei der Auffassung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. angeschlossen und festgestellt,
dass die von der Beklagten für ihr Mineralwasser gewählte Bezeichnung und deren Werbung irreführend seien. Die angesprochenen
Verkehrskreise erwarteten, dass sich “Bio-Mineralwasser” von “konventionellem” Mineralwasser dadurch unterscheide, dass es in einem
hoheitlich reglementierten und besonders zurückhaltenden Gewinnungs- und Herstellungsprozess unter Verzicht auf Zusatzstoffe gewonnen
worden sei.
Diese beim Verbraucher suggerierten Erwartungen würden durch das streitgegenständliche Mineralwasser der Beklagten jedoch nicht
erfüllt:
Es existierten keinerlei gesetzliche oder sonstige hoheitliche Vorgaben für den Herstellungsprozess, vielmehr sei das vom Bek…
» Vollständiger Artikel