Keine Bewegung bei Terminskollision: Befangenheit
Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 30. September 2011 — Beim Landgericht Münster (09 T 37/11) wurde die Befangenheit eines Richters erkannt, weil dieser sich strikt weigerte, einen Te…
LG Münster, Beschluss vom 01.08.2011, Az. 09 T 37/11 § 42 Abs. 2 ZPO, § 227 Abs. 1 ZPO Das LG Münster hat entschieden, dass ein Richter wegen Befangenheit abgelehnt werden kann, wenn er einem begründeten Antrag auf Terminsverlegung nicht nachkommt. Vorliegend hatte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in einem Verkehrunfallprozess um eine Verlegung gebeten, da er zeitgleich bereits einen früher anberaumten Termin wahrzunehmen habe und eine Vertretung nicht möglich sei. Dies lehnte der zuständige Richter ab und verwies auf die Möglichkeit, doch den früher anberaumten Termin verlegen zu lassen. Objektive Gründe für die Weigerung seien nicht ersichtlich gewesen. Erst auf den gestellten Befangenheitsantrag sei der Termin verlegt worden. Trotzdem sei über den Antrag noch zu entscheiden gewesen, da die (nur darauf erfolgte) Terminsverlegung diesem nicht im Nachhinein das Rechtsschutzbedürfnis genommen habe. Zum Volltext der Entscheidung: Landgericht Münster
Beschluss
Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert:
Das gegen den Richter am Amtsgericht T gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten ist begründet.
Gründe
I.
In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit, der Ansprüche aus einem Verkehrsunfall zum Gegenstand hat, beraumte der amtierende Richter durch Verfügung vom 13.04.2011 Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme an auf den 24.05.2011. Die entsprechende Ladung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 20. April 2011 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 bat der mit der Sache befasste Prozessbevollmächtigte der Beklagten, Rechtsanwalt T2, unter Hinweis darauf, dass er zur Terminsstunde bereits einen Termin vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen habe, um Terminsverlegung und wies gleichzeitig darauf hin, dass eine Vertretung nicht möglich sei. Mit Verfügung vom 28.04.2011 teilte der amtierende Richter mit, dass gebeten werde, den Termin in N verlegen zu lassen, da in der vorliegenden Sache eine Vielzahl von Zeugen geladen sei. Durch Schriftsatz vom 06.05.2011 wies der Prozessbevollmächtigte der Beklagten darauf hin, dass er am Terminstag um 9.00 Uhr und um 10.00 Uhr jeweils Termine vor dem Amtsgericht N wahrzunehmen habe, die bereits seit längerem anberaumt seien. Es sei kaum vorstellbar, dass das Amtsgericht N bereit sei, die zuerst anberaumten Termine zu verlegen und stellte die Frage, ob ernsthaft Verlegung beim Amtsgericht N beantragt werden solle. Daraufhin antwortete der amtierende Richter mit Verfügung vom 09.05.2011, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen beim Amtsgericht Coesfeld Verlegungsanträge gestellt werden können, beim Amtsgericht N dagegen nicht.
Nach Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der der amtierende Richter in seiner dienstlichen Äußerung nicht widers…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.
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