LG Münster: Ungültigkeit des Mobilfunkvertrags bei Verletzung von Beratungspflichten
LG Münster, Urteil vom 18.01.2011, Az. 06 S 93/10 §§ 611, 398, 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB
Das LG hat entschieden, dass die eines Mobilfunkvertrags sowie die Forderung von
Schadensersatz unzulässig sind, wenn die aufgelaufenen
auf einer unzureichenden beruhen. Die Ansprüche
des Mobilfunkanbieters könnten dann wegen unzulässiger Rechtsausübung entfallen. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte ein mit Internet-Zugang und Navigationsfunktion
erworben und für die Datenverbindungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung gewählt. Eine ausreichende über die Gefahren einer verbrauchsabhängigen Abrechnung
erfolgte jedoch nicht. Dies sei allerdings insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil die Firma F dem Beklagten gleichzeitig das
Mobiltelefon mit der Navigationssoftware “Route 66″ vermietet habe und ihr bekannt gewesen sei, dass dieses Gerät Internet- und
WAP-Verbindungen mit erheblichem Datenvolumen herstellen könnte - z.B. um Softwareupdates sowie aktuelles Kartenmaterial für die
Navigationssoftware im Umfang von mehr als 150,00 MB herunterzuladen. Auf diese Weise liefen innerhalb von 3 Tagen bereits ca.
1.000,00 EUR Kosten auf. Zum Volltext der Entscheidung:
Münster
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus abgetretenem Recht der Mobilfunkanbieterin F geltend. Nachdem der Beklagte über
mehrere Jahre verschiedene Verträge bei dieser Mobilfunkanbieterin abgeschlossen hatte, wechselte er zum 02.12.2008 in den “Time & More All In 500″ mit einer monatlichen Grundgebühr
in Höhe von 42,50 €. Im Zusammenhang mit diesem Vertragswechsel vermietete die Mobilfunkanbieterin dem Beklagten zum Preis von
monatlich 19,00 € das Handy “SGH i 900″, ein Smartphone mit verschiedenen Funktionen und Internet-Zugang. Zusammen mit dem Handy
wurde dem Beklagten das Navigationsprogramm “Route 66″ zur Verfügung gestellt, das für aktualisiertes Kartenmaterial u.ä. Zugriff auf
das Internet nimmt. Hinsichtlich der Internet- und WAP-Nutzung wurden dem Beklagten von einem Mitarbeiter der Firma F verschiedene
Alternativen aufgezeigt. Er konnte zwischen einer konkreten Abrechnung nach dem in Anspruch genommenen Datenvolumen zum Preis von
0,006 € / Kilobyte für Internet-Verbindungen und 0,02 € / Kilobyte für WAP-Verbindungen, einem Datenpaket von monatlich 150 MB zum
Preis von 10,00 € und einem unbegrenzten Datenvolumen zum Preis von monatlich 25,00 € wählen. Da der Beklagte noch keine Erfahrung
mit internetfähigen Smartphones hatte, wählte er auf Anraten des Mitarbeiters der Firma F zunächst die volumenabhängige Abrechnung,
um nach Er…
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