LG München: Zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch

Das Landgericht München I hat sich in seinem Beschluss vom 30.08.2011 LG – 9 0 13876/11 – zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch gegen drohende persönlichkeitsrechtverletzende Berichterstattung durch die Presse beschäftigt.

Das LG München I gab einem gerichtsbekannten Unternehmer Recht, der sich vorbeugend gegen eine ihn identifizierende Berichterstattung gewendet hatte. Mitleid mit dem Antragsteller konnte sich das Gericht nicht verkneifen:

“Der Antragsteller ist — gerichtsbekannt — infolge der von der Fernsehgesellschaft provozierten Tat erheblich in seiner privaten und wirtschaftlichen Existenz geschädigt worden. Er hat — bei aller notwendigen Sanktion seines Handelns — ganz erhebliche Nachteile für sein Privatleben hinnehmen müssen und wurde geschäftlich ruiniert. Der Antragsteller hat Kinder und eine Frau. Auch diese wären durch eine weiterhin identifizierende Berichterstattung erheblich betroffen und beeinträchtigt.”

Dabei verliert das Gericht natürlich nicht die hohen Anforderungen an den vorbeugenden Unterlassungsanspruch aus den Augen:

“Die Kammer weiß um die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer Erstbegehungsgefahr gestellt werden, und nimmt diese auch nur in Ausnahmefällen an. Hierfür besteht vorliegend indes Anlass. Es bestanden konkrete und greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin über das Verfahren berichten würde (BGH, Urt. v. 31.05.2001, I ZR 106/99, Abs. 35; Prinz/Peters, aa0., Rz. 329).”

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Themen: München , Presse , Promirecht , Bgh , Kinder , Unterlassungsanspruch , Unterlassung , Landgericht München , Landgericht , Erstattung , Berichterstattung , Unternehmer , TV , Persönlichkeit , Kind
Rechtsgebiet: Kunstrecht

Erschienen 12. September 2011 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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