LG München verbietet Anwälten Adwords-Werbung
am 15.11.2006 von RA-Blog
Das Landgericht München I hat einer Heidelberger Anwaltskanzlei mit Urteil vom 26.10.2006 (Az. 7 O 16794/06 - noch nicht rechtskräftig) wegen fehlender Sachlichkeit verboten, mit Google-Adwords zu werben.
Die Anwälte beschäftigen sich mit Bank- und Kapitalmarktrecht und hatten den Namen eines bestimmten Kapitalanlage-Fonds als Adword gewählt und so den ersten Treffer bei den (bezahlten) Suchergebnissen erzielt. Die Anzeige war als solche gekennzeichnet, farbig hinterlegt und enthielt den Text “Prospekte fehlerhaft Schadensersatz für Anleger”. Es sei nicht ersichtlich gewesen, dass die verlinkte Seite von Rechtsanwälten betrieben werde. Auf der Seite der Anwälte war eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der, so das Gericht, von “angeblichen Prospektfehlern und möglichen Schadensersatzansprüchen hinsichtlich des Fonds” die Rede war.
Die Fondsanbieter beantragten eine einstweilige Verfügung wegen einer Markenrechtsverletzung und aufgrund möglicher Abschreckung potentieller Kunden auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Weiter führte das Fondsunternehmen an, es handele sich um standesrechtlich unzulässiges “Fischen nach Mandanten”.
Einen Markenrechtsverstoß hat das Gericht ausgeschlossen:
Die Richter konnten zwar in der Verwendung des Fondnamens keine markenrechtlichen Verstoß feststellen, da nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verwendung einer fremden Marke als Suchwort erlaubt ist, wenn das Suchwort als Hinweis auf den Inhalt einer Internetseite verwendet wird. Dies ist aber hier der Fall, da auf der Seite eine kritische Auseinandersetzung mit dem Fond erfolgt.
Aber für unzulässig befand es die Werbung dennoch:
Allerdings ist die Werbung deswegen unzulässig, da sie sich nicht mehr im Rahmen einer sachlichen Unterrichtung über das Dienstleistungsangebot der Anwälte bewegt. Die Unsachlichkeit der Werbung folgt daraus, dass eine übertrieben reklamehafte „marktschreierische“ Herausstellung gegenüber einer Interessentengruppe erfolgt, die sich nicht über anwaltliche Dienstleistungen informieren will. Wer den Namen des Fonds in die Suchmaschine eingibt, will sich über den Fond informieren und nicht über Rechtsanwaltsdienstleistungen. Auch bleibt zunächst unklar, dass es sich um Werbung von Rechtsanwalten handelt. Die erfährt der Internetnutzer erst, wenn er auf die von den Anwälten betriebene Seite zugreift. Aufgrund dieser fehlenden Sachlichkeit wurde den Anwälten die „Adword“-Werbung in dem einstweiligen Verfügungsverfahren durch Endurteil verboten.
Das erscheint mir nicht ganz schlüssig. Klar, dass die “Interessentengruppe”, die den Namen des Fonds als Suchbegriff verwendet, Informationen über den Fonds sucht. Aber es ist ja nicht so, dass die Anwälte keine Informationen gehabt hätten.
Quellen:
Pressemitteilung des LG München
Heise
Danke an Farlion für den Link.
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