LG München: Zur urheberrechtswidrigen Zitierung von Karl Valentins Spruch “Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.”

LG München I, Urteil vom 08.09.2011, Az. 7 O 8226/11 § 2 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

Das LG München hat entschieden, dass das Bonmot des verstorbenen Komikers Karl Valentin “Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.” urheberrechtlich geschützt ist und nicht frei verwendet werden darf. Es handele sich um ein urheberrechtlich geschütztes (Sprach-)Werk gemäß § 2 UrhG. Die Alleinerbin Valentins hatte gegen eine Zitate-Website geklagt, auf welcher der Spruch ohne Einwilligung der Klägerin wiedergegeben war. Nicht ganz nachvollziehbar ist die vollständig fehlende Erörterung des § 51 UrhG. Danach gilt: Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

Landgericht München I

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß § 890 ZPO zu unterlassen, den nachfolgend abgedruckten Text des Künstlers und Komikers Karl Valentin ohne Zustimmung der Klägerin der Öffentlichkeit, insbesondere durch das Internet zugänglich zu machen und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen:

Mögen hätte ich schon wollen, aber dürfen hab ich mich nicht getraut.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von ihr behaupteter Urheberrechte an einem Zitat des Künstlers Karl Valentin durch die Beklagte geltend, das u. a. in dem Band “Karl Valentins gesammelte Werke” als Teil des dort abgedruckten Bühnenstücks “Oktoberfest” unter Nennung des Autors Karl Valentin veröffentlicht ist.

Die Beklagte hat über die Domain “http://…de”, für die sie ausweislich des Impressums verantwortlich ist (vgl. Anlage K 4), u. a. den streitgegenständlichen Spruch von Karl Valentin öffentlich zugänglich gemacht. Gegenstand des Internetauftritts der Beklagten ist ein bundesweites Angebot von Zitaten und Sprüchen, die nach Thema, Autor und Schlagwort sortiert gesucht und in Verbindung mit Werbebannern angezeigt werden können. Auch bietet die Beklagte als Dienstleistung die Einbindung der in ihrer Sammlung befindlichen Sprüche au…

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Themen: München , Urheberrechtsverletzung , Urteil , Zitat , Streitwert , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Karl Valentin , Bonmot , Urheberrechtlich , Geschützt , LG München I , Wiedergabe , Mögen Hätte Ich Schon Wollen Aber Dürfen Habe Ich MI

Erschienen 13. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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