LG München: Telefonanbieter darf einen Telefonanschluss wegen offener Forderung nicht sperren, wenn die offene Forderung strittig ist
LG München I Beschluss vom 6.10.2011 37 O 21210/11 Das LG München I hat entschieden, dass ein Telefonanbieter einen Anschluss wegen einer offenenForderungen nicht sperren darf, wenn diese strittig ist. Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte eine einstweilige Verfügung erwirkt, nachdem der Telekommunikationsanbieter Telefonica einem Kunden den Anschluss gesperrt hatte. Dem Kunden wurden Entgelte für Sonderrufnummern in Rechnung gestellt, die sich dieser nicht erklären konnte. Der Kunde hatte die Rechnung gerügt und den auf die Sonderrufnummern entfallenen Teil der Rechnung nicht gezahlt. § 45k Abs. 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält eine entsprechende Regelung, die von Telefonanbietern gerne ignoriert wird. "§ 45k TKG Sperre (1) [...] (2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der …
» Vollständiger ArtikelThemen: Sperre , Verbraucherzentrale Hamburg , Forderungen , Anschluss , Telefonanbieter , Telefonrechnung , LG München , 75 Euro , Anschlusssperre , § 45k Tkg , Strittige Forderung , Offene Forderung Telefonanbieter Sperrung Anschluss
Rechtsgebiet: Telekommunikationsrecht
Erschienen 16. November 2011 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.
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