LG München: Rechtsanwalt darf sich nicht als “Spezialist für Erbrecht” bezeichnen, wohl aber als “spezialisiert im Erbrecht”

LG München I, Urteil vom 09.02.2010, Az. 33 O 427/09 §§ 3; 4 Nr. 11; 5 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG; § 43 b BRAO; § 7 Abs. 2 BORA Das LG München I hat entschieden, dass die Verwendung der Bezeichnung “Spezialist für Erbrecht” eine Verwechselungsgefahr mit dem gesetzlich normierten Titel “Fachanwalt für Erbrecht” begründet und wettbewerbswidrig ist, wenn der Verwender nicht zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist. § 7 Abs. 2 BORA lege ausdrücklich fest, dass Benennungen zu Teilbereichen der Berufstätigkeit unzulässig sind, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Weiterhin hielt das Landgericht allerdings Beschreibungen der eigenen Tätigkeiten, die einen ausreichenden Abstand zum Fachanwalt hielten, für zulässig.

“Ausgehend davon, dass ein Anwalt, der sich tatsächlich auf einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung spezialisiert hat, mit der Außendarstellung als Spezialist zugleich die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitgehend abwehrt, muss diesem die Möglichkeit zugebilligt werden, seine mit der Spezialisierung verbundene dauerhafte Einengung der Berufstätigkeit werbend zum Ausdruck zu bringen. Dies kann er mit der Bezeichnung als Fachanwalt nicht, da ein Fachanwalt nach gefestigter Rechtsprechung nicht notwendig ein Spezialist sein muss, weil nach § 43 c Abs, 1 S. 3 BRAO das gleIc…

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Themen: München , Urteil , Brao , Fachanwalt , Landgericht , Spezialist , Werbung , LG München I , LG München , Berufsrecht / Rvg
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 24. Februar 2010 auf http://damm-legal.de.

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