LG München: Proprietäres Datenträgerformat als technische Schutzmaßnahme i.S.v. § 95a UrhG
Ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopiergeschützt, darf dieser Kopierschutz nicht umgangen werden. Die ausnahmsweise
zulässige Privatkopie nach § 53 UrhG ist dann indirekt verboten. “Wirksame technische Maßnahmen” im Sinne des § 95a UrhG sind dabei
aber auch Maßnahmen, die eben nicht wirken, sondern nur so gedacht sind – andernfalls hätte das Umgehungsverbot ja auch keinen
Anwendungsbereich. Um als wirksam zu gelten, reicht es aus wenn die Maßnahme dem Durchschnittsnutzer das Kopieren unmöglich macht. Ob
die Wirksamkeit schon dann entfällt, wenn Umgehungstools (auch) für den Durchschnittsnutzer bedienbar und erhältlich sind, ist
umstritten.
Den erforderlichen Wirkungsgrad ausgehend hiervon genauer zu quantifizieren ist naturgemäß schwierig. Das LG München ist großzügig
und hat nun (Urteil vom 14.10.2009, Az.: 21 O 22196/08) entschieden, dass schon die Verwendung eines speziellen proprietären
Datenträgers eine wirksame technische Schutzmaßnahme sein kann. Die Leitsätze sprechen jedenfalls eine deutliche Sprache:
1. Ein proprietäres Format eines Datenträgers (Nintendo DS Karte) ist eine technische Schutzmaßnahme im Sinne von § 95a UrhG.
2. Der Begriff der “technischen Maßnahme” ist im weitesten Sinne zu verstehen und umfaßt alle technischen Maßnahmen, die im normalen
Betrieb dazu bestimmt sind, Nutzungsmöglichkeiten einzuschränken.
Im zweiten Leitsatz klingt an, dass es dem Gericht nur auf die Zweckbe…
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