LG München: Missachtung des Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten

Nach einem Urteil des Landgericht München vom 17. März 2009 (Az.: 33 O 2958/08) stellt die konkrete Einbindung eines Links in den redaktionellen Zusammenhang des Themenportals eine Verschleierung und somit eine wettbewerbswidrige Handlung dar.

Gegenstand des Rechtsstreits war die Verlinkung “Lahme Downloads? Nicht mit mir!”, “Renditestark Geld anlegen” und “Karibik-Feeling für zu Hause mit Malibu” innerhalb der Redaktionsbeiträge eines Themenportals unter Missachtung des Trennungsgebot zwischen Werbung und redaktionellen Inhalten.

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass zwar ein großzügigerer Maßstab als bei Offline-Medien angelegt werden müsse, weil der Internetnutzer eher situationsadäquat mit Werbung rechne. Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass der Internet-Nutzer deshalb nicht den gleichen Anspruch wie der Zeitschriftenleser darauf hätte, klar und deutlich darüber informiert zu werden, ob ihm redaktionelle Berichte oder aber Werbung präsentiert werde.

Aufgrund der Vermischung von redaktionellen Beiträgen und Werbung, die aufgrund ihrer redaktionellen Aufmachung nicht ohne weiteres als Werbung zu erkennen war, sah die Kammer eine „Verschleierung“ im Sinne von § 4 Nr.3 UWG a. F.

Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Link in den redaktionellen Inhalt dergestalt integriert sei, dass er von Verlinkungen auf weitere redaktionelle Inhalte nicht unterschieden werden könne. Es sei daher unzulässig, dass die Werbung “im…

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Werbung

Erschienen 22. Januar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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