LG München I: Verfall von Amazon-Gutscheinen - Eine Gültigkeitsbefristung für Gutscheine auf ein Jahr greift grundsätzlich in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein und ist unwirksam. Grundsätzlich gilt für Gutscheine
1. Bei Geschenkgutscheinen handelt es sich um ein kleines Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB. Diesem liegt ein kaufrechtlicher Vertrag zugrunde, bei dem der Kunde den Kaufpreis vorab an den ausgebenden Unternehmer bezahlt, dafür den Gutschein erhält, der seinerseits dem jeweiligen Gutscheininhaber ermöglicht, aus dem Sortiment des Unternehmers eine Ware auszuwählen und diese gegen Einlösung eines Teils oder des ganzen Gutscheinbetrags zu erwerben. Bei dem einen Gutscheininhaber eingeräumten Anspruch handelt es sich damit um einen Erfüllungsanspruch, den dieser durch die Bestimmung der ausgewählten Ware konkretisieren kann. Damit gilt für diesen Anspruch die 3-jährige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB. <br><br> 2. In einer Regelung (hier: in Allgemeinen Geschäftsbedingungen), die die Gültigkeit von Gutscheinen (hier: Amazon Geschenkgutscheine) auf ein Jahr begrenzt, liegt eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, die eine Verjährungsfrist von drei Jahren vorsehen (§ 195 BGB). Denn durch die Gültigkeitsbefristung wird eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Anspruchs eines Gutscheininhabers bestimmt. Ausschlussfristen für einen Anspruch kennt das bürgerliche Recht für schuldrechtliche Verträge abgesehen von der Regelung der Verjährung aber nicht. <br><br> 3. Eine Gültigkeitsbefristung auf ein Jahr für Gutscheine greift in das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung ein, da der Kunde, der den Gutschein erworben hat, seine Leistung bereits im voraus erbracht hat, der Anspruch des Gutscheinsinhabers gegen die Beklagte jedoch nur während der Gültigkeitsbefristung geltend gemacht werden und eingelöst werden kann und bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung binnen eines Jahres ersatzlos verfällt. Diese Abweichung kann auch unangemessen sein, wenn eine solche Befristung derart stark von den Grundregelungen des bürgerlichen Rechts für schuldrechtliche Verträge abweicht, dass nachvollziehbare Interessen des Gutscheinausgebenden grundsätzlich nicht zu erkennen ist. <br><br> 4. Zwar kann nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als nic…
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Erschienen 8. Mai 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
3 statt 1
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