LG München I verbietet Veröffentlichung von Auszügen aus “Mein Kampf”
Das München I hat es einem englischen
Verleger auf Antrag des Freistaates Bayern per einstweiliger Verfügung verboten, kommentierte Auszüge aus Hitlers Hetzschrift „Mein
Kampf“ zu veröffentlichen.
Die 7. Zivilkammer begründet ihren Beschluss mit dem des Freistaats Bayern und weist insoweit darauf hin, dass die geplante Publikation nicht vom
Zitatrecht gedeckt sei.
Mir hat sich insoweit schon immer die Frage gestellt, ob der Freistaat Bayern tatsächlich der Rechtsnachfolger Adolf Hitlers im Sinne
von § 30 UrhG ist. Denn Rechtsnachfolger sind naheliegenderweise die Erben Hitlers. Der Freistaat Bayern reklamiert das Urheberrecht
ja deshalb für sich, weil er das Vermögen Hitlers nach dem Abzug der Alliierten eingezogen hat. Jetzt ist das Urheberrecht aber kein
typisches Vermögensrecht oder gewerbliches Schutzrecht, sondern weist eine starke persönlichkeitsrechtliche Komponente auf. Es ist
demzufolge fraglich, ob die Einziehung des Vermögens tatsächlich auch das Urheberrecht umfasst hat.
Wie es in der Pressemitteilung des Gerichts weiter heißt, sieht die Kammer auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Freistaat Bayern
aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert wäre, den urheberrechtlichen Verbotsanspruch gegen die Antragsgegner durchzusetzen.
Genau das dürfte allerdings die Frage sein. Denn dem Freistaat Baye…
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