Serie: Die rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Folge 2
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LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98 § 890 Abs. 1 ZPO
Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden: “Mit der einstweiligen Verfügung wurden, dem formulierten Antrag entsprechend, dem Schuldner drei Handlungen verboten, nämlich eine Uhr, die bereits einmal an einen Endkunden veräußert worden war, als „neu” zu bewerben und/oder anzubieten und/oder zu verkaufen.
Lediglich mündliche Ermahnungen sind in der Regel nicht geeignet, eigenverantwortlich handelnde und nicht im Einzelfall überwachte Mitarbeiter zu einer zuverlässigen Beachtung eines gerichtlichen Verbots anzuhalten. Vielmehr wird im Regelfall eine schriftliche, vertragsstrafenbewehrte Verpflichtungserklärung erforderlich sein, um - wie die Kammer bereits im Beschluss vom 13.10.2005 ausgeführt hat - einzelne Mitarbeiter auch für die Zuwiderhandlung gegen erteilte Anweisungen verantwortlich machen zu können. Gerade dort, wo Mitarbeiter durch Provisionen einen starken Anreiz haben, durch wettbewerbswidrige Handlungen Kaufabschlüsse herbeizuführen, sind derartige angedrohte und im Verstoßfall konsequent umgesetzte Sanktionen unerlässlich. Die Ernsthaftigkeit einer Drohung kann daher in Konstellationen wie der Vorliegenden nur durch schriftlich von den einzelnen Mitarbeitern eingeholte Verpflichtungserklärungen gewährleistet werden. Umso mehr ist dies in einer Situation zu fordern, in der in der Vergangenheit bereits die oben zitierten vielfachen Verstöße gegen das vorliegend streitgegenständliche Verbot und darüber hinaus gerichtsbekannt eine Vielzahl weiterer Wettbewerbsverstöße im Betrieb des Schuldners vorgekommen waren.
Die oben wiedergegebene (als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 27.4.2011 eingereichte) Erinnerung, die an den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter aufgehängt worden sein soll, ist auch deswegen nicht geeignet, eine wirksame Durchsetzung der gerichtlichen Verfügung zu gewährleisten, weil dort nur in Bezug auf Uhren bestimmter Hersteller und Marken an die Notwendigkeit erinnert wurde, diese statt mit „neu” mit „ungetragen” zu bewerben, wenn sie aus zweiter Hand erworben wurden. Dieser Hinweis legt es sogar nahe, dass solche Uhren irreführender Weise von Mitarbeitern des Schuldners als „neu” bezeichnet zu werden pflegen und nur eine Anweisung bestand, dies bei bestimmten Marken aus dem Sortiment der Gläubigerin zu vermeiden. Dies kann aber keine wirksame Durchsetzung des gerichtlichen Verbots gewährleisten, da dieses nicht auf Uhren solcher Marken beschränkt ist.
b) Den Schuldner trifft an der Auslieferung der Uhr, die bereits zuvor an einen Endkunden veräußert worden war, als „neue” Uhr auch ein Verschulden.
Unabhängig von der Frage, ob aufgrund der unstreitigen Auslief…
» Vollständiger ArtikelErschienen 2. Juli 2011 auf http://damm-legal.de.
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