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LG München I: (Störer-) Haftung des Internetanschlussinhabers (hier: des Arbeitgebers) - Zur (Störer-) Haftung für, von Mitarbeitern und Angestellten auf dienstlich zur Verfügung gestellten Computern begangenen, Urheberrechtsverletzungen und zu

am 05.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Allein aus der Tatsache, dass auf einem im Unternehmen Mitarbeitern (hier: Volontär eines Radiosenders)
bereitgestellten Computer keine Firewall installiert ist, lässt sich kein fahrlässiges Organisationsverschulden (§ 831 BGB)
der Organe des Unternehmens für Urheberrechtsverletzungen ableiten, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass Mitarbeiter insoweit rechtswidrige Handlungen vornehmen (hier: Austausch von Musikdateien über Filesharing-Programme).
Jedenfalls existiert keine Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter bereitgestellte Computer für Urheberrechtsverletzungen
benutzen werden.
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2. Im Rahmen der Störerhaftung ist es einem Unternehmer nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte den Zugriff seiner
Mitarbeiter und Angestellten auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken.
Dies gilt umso mehr als dies dazu führen kann, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte herausgefiltert werden.
Zudem ist dem Unternehmer eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit seiner Angestellten (hier: einem Volontär, dem die
Pflege der Internetseite eines Radiosenders alleinverantwortlich übertragen war) nicht zuzumuten. Dies gilt umso mehr, wenn
es sich um eine kleineres Unternehmen handelt, das nur schwerlich den damit verbundenen Aufwand leisten könnte und dem betreffenden Unternehmen eine schützenswerte Grundrechtsposition hinsichtlich seines Tätigkeitsfeldes zugute kommt
(hier: Rundfunk- und Meinungsfreiheit für einen Rundfunksender).
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3. Allein aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses kann ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer
drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar Handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhabers abgeleitet
werden.
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4. § 100 UrhG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder Beauftragte im Rahmen des Tätigkeitsbereichs des Unternehmens die
Rechtsverletzung begangen hat. Bei Handlungen, die nicht dem Unternehmen, sondern allein dem Handelnden zu Gute kommen,
scheidet eine Zurrechnung aus (BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 92/04 - Gefälligkeit; hier hatte der Volontär
nur bei Gelegenheit dienstlicher Obliegenheiten und rein privat sowie …

Keine Haftung des DSL-Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen der Anschlussnutzer

JIPS News / Im Rahmen der internationalen Debatte über Peer-to-Peer (wie u.a. bereits in Artikeln vom 25.10.2007 und 11.10.2007 berichtet) äußert sich nun auch ein deutsches Gericht zum Thema. Das LG München I hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Volo…

BGH: Schuldnachfolge - Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb vor einem Inhaberwechsel begangen haben, begründen auch bei Betriebsfortführung bei dem übernehmenden Rechtsträger keine Wiederholungsgefahr.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Wettbewerbswidrige Handlungen, die Mitarbeiter oder Beauftragte in einem Betrieb begangen haben, bevor dessen Rechtsträger gemäß § 2 Nr. 1 UmwG auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen worden ist, begründen auch dann, wenn der Betrieb f…

LG Düsseldorf: Telefonwerbung - Ob ein Unternehmer im Rahmen einer Telefonwerbung selber durch einen Angestellten handelt oder ein Mitarbeiter eines mit den Werbeanrufen beauftragten Unternehmens tätig wird ist ohne Bedeutung, da der Unternehmer

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Unternehmer, der Verbraucher zu Werbezwecken anruft oder anrufen lässt, ohne dass dessen Einwilligung hierfür vorliegt verhält sich wettbewerbsrechtlich unlauter. <br><br> 2. Ob der Unternehmer im Rahmen einer (unzulässigen)…

OLG Frankfurt a.M.: Störerhaftung des Internet-Anschlussinhabers - Ohne das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte haftet der Internet-Anschlussinhaber grundsätzlich nicht für durch Familienangehörige und Dritte begangene Urheberrechtsverletzungen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Als Störer für eine Urheberrechtsverletzung kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt.…

LG München I: Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber - Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. Tauschbörsen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu automatisch aus deren Verle

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen (hier: im Rahmen von Tauschbörsen) folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu automatisch aus deren Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn e…

Oberlandesgericht Frankfurt a.M. : Störerhaftung des Internetanschlussinhabers: Grundsätzlich keine Überwachungspflicht für den Anschlussinhaber bei der Benutzung des Internetanschlusses durch Familienangehörige

MEDIEN INTERNET und RECHT / OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 In einem Beschluss vom 20.12.2007 vertritt der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts die Ansicht, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres verpflichtet ist, nahe F…

OLG Frankfurt: Inhaber eines Internetanschlusses haftet nicht ohne weiteres für Urheberrechtsverletzungen

Beckmann und Norda Rechtsanwälte Bielefeld / Das OLG Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 völlig zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht ohne weiteres als (Mit-)Störer für über den Anschluss begangenene Urheberrechtsverletzungen…

BGH: Gefälligkeit - Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen (wettbewerbsrechtliche) eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört. <br&…

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

Onlinepublikation zum Medien- und Internetrecht

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