SEWOMA.BERLIN - Neue Top-Level-Domains
BERLIN BLAWG | 28. Juli 2006 — “Jeder Name einer Domain im Internet besteht aus einer Folge von durch Punkte getrennten Namen. Die Bezeichnung Top-Level-Domain (…
1. Der Wortbestandteil neu" hat keinerlei Unterscheidungskraft. Es handelt sich hierbei um ein ganz normales Wort - einen ganz allgemein beschreibenden Begriff - der deutschen Sprache, für das gem. § 8 Abs. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis besteht. Demgemäß kann eine Eintragung als Marke bei derartigen Begriffen nur mit Zusätzen (hier: de" und eu") und/oder darüber hinaus lediglich als Wort-/Bildmarke, bzw. nur als Bildmarke erfolgen. <br><br> 2. Zwischen zwei Bild- bzw. Wort/Bildmarken in Form einer Internetdomain (hier: NEU.de bzw. NEU.eu), bei der die Top-Level-Domain (hier: .de, .eu) und nicht die Second-Level-Domain (hier: NEU) den einzig prägenden Bestandteil darstellt, besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn die jeweiligen Top-Level-Domains eine Verwechslung nicht besorgen lassen. <br><br> 3. Die Benutzung beschreibender Domain-Namen - generischen Domains - stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar und kann einen (Unterlassungs-) Anspruch wegen Behinderungswettbwerb nicht begründen. Dieses liegt schon daran, dass die auf diese Weise abgelenkten Kunden bisher noch keinem Wettbewerber zuzurechnen wa…
» Vollständiger ArtikelErschienen 7. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.
BERLIN BLAWG | 28. Juli 2006 — “Jeder Name einer Domain im Internet besteht aus einer Folge von durch Punkte getrennten Namen. Die Bezeichnung Top-Level-Domain (…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 18. Juli 2007 — 1. Für einen generellen Verzichtsanspruch betreffend einer Domain kommt es nicht auf etwa zu besorgende Inhalte auf den mit der Do…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 22. Juli 2008 — 1. Aufgrund des Territorialitätsprinzip ist der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzei…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 2. Juli 2007 — 1. Eine Namensanmaßung liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslös…
Vertretbar Weblawg | 19. Januar 2006 — OLG München, Urteil v. 29.09.2005 Az: 29 U 2129/05 = Österreich.de - Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Bezeichnung Öste…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 18. Juni 2008 — 1. Die DENIC eG ist Normadressatin des § 20 GWB. Sie hat hinsichtlich der Registrierung der deutschen Top-Level-Domain ".de" eine …
muepe.de | weblog peter müller | 30. Dezember 2008 — Sog. "Domain-Grabbing" liegt vor, wenn schon der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet ist, sich diese später vom Kenzeicheninhabe…
Internet-Law | 9. Februar 2009 — DENIC vergibt keine Domainnamen, die aus zwei Buchstaben bestehen und auch keine Domains mit drei Buchstaben, die einem KFZ-Kennze…
muepe.de | weblog peter müller | 4. Mai 2009 — Ein Anspruch gegen die DENIC eG auf Registrierung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain besteht jedenfalls dan…
domainundrecht.de | 2. März 2006 — JurPC: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil v. 14.04.05 (Az.: 5 U 74/04) - “advanced-microwave-systems” “Die Anmeldung von vier…