LG München I: NEU.de ./. NEU.eu - Zwischen zwei Bild- bzw. Wort/Bildmarken in Form einer Internetdomain, bei der die Top-Level-Domain und nicht die Second-Level-Domain den einzig prägenden Bestandteil darstellt, besteht keine Verwechslungsgefahr

1. Der Wortbestandteil „neu" hat keinerlei Unterscheidungskraft. Es handelt sich hierbei um ein ganz normales Wort - einen ganz allgemein beschreibenden Begriff - der deutschen Sprache, für das gem. § 8 Abs. 2 MarkenG ein Freihaltebedürfnis besteht. Demgemäß kann eine Eintragung als Marke bei derartigen Begriffen nur mit Zusätzen (hier: „de" und „eu") und/oder darüber hinaus lediglich als Wort-/Bildmarke, bzw. nur als Bildmarke erfolgen. <br><br> 2. Zwischen zwei Bild- bzw. Wort/Bildmarken in Form einer Internetdomain (hier: NEU.de bzw. NEU.eu), bei der die Top-Level-Domain (hier: .de, .eu) und nicht die Second-Level-Domain (hier: NEU) den einzig prägenden Bestandteil darstellt, besteht keine Verwechslungsgefahr, wenn die jeweiligen Top-Level-Domains eine Verwechslung nicht besorgen lassen. <br><br> 3. Die Benutzung beschreibender Domain-Namen - generischen Domains - stellt im Hinblick auf die freie Wählbarkeit der Domain-Namen keine wettbewerbswidrige Behinderung dar und kann einen (Unterlassungs-) Anspruch wegen Behinderungswettbwerb nicht begründen. Dieses liegt schon daran, dass die auf diese Weise „abgelenkten“ Kunden bisher noch keinem Wettbewerber zuzurechnen wa…

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Themen: Bild , Top Level Domain

Erschienen 7. April 2007 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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