LG München I: Metadaten (EXIF-Daten) kein Beweis für Urheberschaft des Fotographen von Digitalfotos
LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07 - Metadaten von digitalen Fotos (EXIF-Daten) sind nicht geeignet, einen Beweis
für die Herkunft einer Fotographie von einem Fotographen (Urheberrechtsnachweis) zu begründen. Diese erschreckende Mitteilung hat das
LG München I in einer umfangreichen Entscheidung gefällt. Alle Fotographen, die bislang die Metadaten der Aufnahmen sorgfältig
verwahrt haben und diese bei einem Rechtsstreit vor Gericht verwenden wollten, müssen künftig weitere Beweismittel vorhalten. Im
vorliegenden Fall konnte der Fotograph seine Urheberschaft dadurch nachweisen, dass er eine Fotoserie mit den streitgegenständlichen
Bilder (Landschaftsaufnahmen eines Golfclub) vorlegen konnte.
In einer umfangreichen Entscheidung hat das LG München I ein Grundlagenurteil zum Recht an digitalen Fotographien und den Nachweis
der Urheberschaft vorgelegt. Hier wird die Entscheidung insoweit wieder gegeben, als sie sich mit dem Beweis der Urheberschaft durch
Metadaten (EXIF-Daten) befasst. Das Gericht hat begründet, dass auch solche Metadaten leicht durch Software (ausdrücklich vom Gericht
genannt: Exifer) manipuliert werden könnten. Daher seien auch Metadaten von Digitalfotos in Form der EXIF-Informationen nicht
geeignet die Urheberschaft eines Fotographen gerichtsfest nachzuweisen.
Zu berücksichtigen ist, dass im vorliegenden Fall der Fotograph eine Fotoserie vorlegen konnte und daher der Nachweis seiner
Urheberschaft per EXIF-Daten letztlich nicht erforderlich war. Der hier besprochne Teil der Entscheidung bedeutet für die Praxis
jedoch, dass der Nachweis der Urheberschaft sich für Fotographen erheblich erschwert hat. Angesichts des massenhaften “Bilderklaus”
für Web-Seiten und einzelne Online-Angebote (z. B. eBay-Artikelbeschreibungen) eine bedeutende neue Richtung in der Rechtsprechung.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
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LG München I, Urteil vom 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07 - Anscheinsbeweis für Urheberschaft an Digitalfotos
Sachverhalt (Auszug)
Der Kläger nimmt die Beklagten im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens zu einem vor dem Landgericht Berlin durchgeführten einstweiligen
Verfügungsverfahren auf Unterlassung des öffentlichen Zugänglichmachens von bestimmten Fotos in Anspruch, während die Beklagte zu 1)
mittels Widerklage u. a. die Feststellung begehrt, dass der Kläger nicht näher bezeichneter Fotos ist; hilfsweise macht sie den Ersatz des Schadens geltend, der ihr durch die
Vollziehung der einstweiligen Verfügung entstanden sei. (…)
Der Kläger ist der Ansicht, dass mangels Nutzungsrechtseinräumung aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der vier
klagegegenständlichen Fotos auf der Homepage der Beklagten zu 1) ein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG besteht. Das
einfache Bestreiten seiner Urheberschaft durch die Beklagten sei insbesondere im Hi…
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