Filesharing: Richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG überflüssig?
Internet-Law | 9. Juni 2010 — Der BGH hat in seinem Urteil zur Haftung des Betreibers eines privaten W-LAN-Routers beiläufig die Ansicht vertreten, dass IP-A…
In einer Urheberrechtssache liegt mir soeben eine Akte des LG München I vor, in welchem ein Rechteinhaber Auskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG hinsichtlich der von ihm ermittelten IP-Adressen begehrt hatte. Der Antrag stammt vom 9.6.2011. Noch am selben Tag wurde sowohl eine einstweilige Anordnung auf Sicherung der ermittelteten Daten als auch in einem Atemzug dem Provider die Auskunft gestattet. Denn "Es ist zur Überzeugung der Kammer dargelegt, dass Kunden der Beteiligten zu 2, die nur durch die in der Anlage Ast 1 angeführten Verbindungsdaten identifiziert werden können, die streitgegenständlichen Werk gemäß Aufstellung ind er beiliegenden Anlage Ast1a die zu Gunsten der Beteiligten zu 1 urheberrechtlichen Schutz genießen, über eine sogenannte "Tauschbörse" oder über den Server eines "Sharehosters" im Internet rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht haben (§ 19a UrhG)."
Nach § 101 Abs. 9 UrhG bedarf es der Auiskunft bei Verwendung von Verkehrsdaten der vorherigen richterlichen Genehmigung. Dies hat einen verfassungsrechtlichen Hintergrund, denn durch den Richtervorbehalt sollen erhebliche Grundrechtseingriffe (immerhin geht es hier um das Fernmeldegeheimnis) einer vorherigen unabhängigen Kontrolle zugeführt werden (vgl. schon BVerfGE 103, 143, 151). Die Gerichte müssen selbst das Vorliegen eines Auskunftsanspruches ermitteln und e…
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MEDIEN INTERNET und RECHT | 31. Oktober 2008 — 1. Eine einstweilige Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG kann grundsätzlich nicht auf die Verpflichtung des Telekommunikationsanbiete…
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Bella & Ratzka Rechtsanwälte | 19. Oktober 2010 — Das Oberlandesgericht München hatte darüber zu entscheiden, wie die Kosten eines Auskunftsantrages nach § 101 Abs. 9 UrhG zu be…
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