LG München I: Lightcyle Retourlogistik und Service GmbH kann für einstweilige Verfügung nicht den “fliegenden Gerichtsstand” in Anspruch nehmen

LG München I, Urteil vom 07.02.2011, Az. 11 HK O 21331/10 §§ 8 Abs.3 Nr.2; 14 Abs. 2 S. 2 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass die Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH, welche in der Vergangenheit durch zahlreiche Abmahnungen wegen Verstößen gegen das ElektoG aufgefallen ist, als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder nur eigene wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen kann und nicht in Prozessstandschaft für seine Mitglieder. Bei den Wirtschaftsverbänden würde sonst auch die Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf die kollektive Wahrnehmung von Mitgliederinteressen unterlaufen werden (vgl. BGH, GRUR 1998, 417; Köhler/Bornkamm, UWG, § 8, Rn. 3.22). Ist nunmehr zu erwarten, dass die Firma Lightcycle in Zukunft ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend machen wird, um ihre Klagebefugnis nicht zu gefährden, wird ein anderes Problem vermutlich eine höhere Hemmschwelle für die Unterbindung der zum Teil minutiösen Wettbewerbsverstöße setzen: Denn gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UWG kann ein Verband im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (Begehungsort, im Internet: “fliegender Gerichtsstand”) nur dann in Anspruch nehmen nehmen, wenn “der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung no…

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Erschienen 4. März 2011 auf http://damm-legal.de.

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