LG München I: Kontaktaufnahme per E-Mail für Umfrage zulässig
am 12.12.2006 von http://www.spam-abwehren.de
Landgericht München I sieht generelle Zulässigkeit von E-Mails zu Befragungszwecken +++ Voraussetzung: Keine "verkappte" Werbung
Der Münchener Kollege Prof. Dr. Schweizer berichtet auf seiner Webseite www.kanzlei-prof-schweizer.de von einem durch ihn erstrittenen Urteil. Danach habe das Landgericht München I am 15.11.2006 (AZ: 33 O 11693/06)
einen Antrag eines Rechtsanwaltes auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung gegen die FOCUS Money Verlag GmbH zurückgewiesen. Der
Rechtsanwalt habe eine E-Mail erhalten, in dem die Redaktion des
Magazins die Teilnahme des Adressaten an einer Umfrage erbat. Nach
Auffassung des Gerichts habe im konreten Fall keine "verkappte Werbung"
vorgelegen.
Das Landgericht München I vertritt damit eine Auffassung, die einen
deutlich anderen Akzent setzt, als zuletzt das Landgerichts Hamburg.
Letzteres hatte in seiner Entscheidung vom 30.06.2006 zum Aktenzeichen 309 S 276/05 unter Aufhebung des Urteils des vorinstanzlichen Urteils
des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 27.10.2005 entschieden, die
Kontaktaufnahme per Telefonanruf ohne vorheriges Einverständnis zu
Marktforschungszwecken sei unzulässig. Der Kollege Hans U. Geisler hatte die Entscheidung vor dem Hamburger Landgericht erkämpft und auf seiner Webseite veröffentlicht und kommentiert.
Auch wenn man der Argumentation des Landgerichts München, der Redaktion müsse die Kontaktaufnahme zu Umfragezwecken möglich …
LG München I: Kontaktaufnahme per E-Mail für Umfrage zulässig
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