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LG München I: klingeltöne.de - Eine Marke deren einzig prägender Bestandteil für die von diesem erfassten Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist, kann keinen Kennzeichenschutz für diese Waren/Dienstleistungen beanspruchen.

am 12.02.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Eine Marke, deren einzig prägender Bestandteil ein Wort ist, dass im allgemeinen Sprachgebrauch und den ständigen Verkehrsgepflogenheiten
zur Bezeichnung von Waren oder Dienstleistungen üblich geworden ist (hier: Klingeltöne), ist für eben solche Waren/Dienstleistungen
nicht eintragungsfähig und kann keinen Schutz beanspruchen, wenn der Begriff (hier: Klingeltöne) für die von diesem erfassten
Waren/Dienstleistungen freihaltebedürftig ist (vgl. § 8 II Nr. 3 MarkenG).


2. Hieran vermag auch der Zusatz .de hinter einem derartigen Wort(bestandteil) nichts zu ändern.
Die Bezeichnung „Wort(bestandteil).de (hier: klingeltöne.de) stellt lediglich eine Beschreibung für das Angebot der beschriebenen
Waren/Dienstleistungen im Internet unter einer deutschen Domain dar und kann daher keinen Schutz beanspruchen.


3. Ein Schutz als Unternehmenskennzeichen kommt nur dann in Betracht, wenn das Zeichen in Bezug auf den im konkreten Fall allein
maßgeblichen Bereich (hier: das Anbieten von Klingeltönen im Internet) eine Unterscheidungskraft besitzt und wegen eines nicht
rein beschreibenden Charakters des allein prägenden Bestandteils dazu führt, dass der Zeichenrechtsinhaber
aufgrund dieser Firmierung ein entsprechendes Monopol auf den betreffenden Begriff erlangen kann (hier verneint).
Entscheidet sich ein Unternehmen für …

LG München: klingeltöne.de

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LG München I: NEU.de ./. NEU.eu - Zwischen zwei Bild- bzw. Wort/Bildmarken in Form einer Internetdomain, bei der die Top-Level-Domain und nicht die Second-Level-Domain den einzig prägenden Bestandteil darstellt, besteht keine Verwechslungsgefahr

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MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen…

AdWords und Kennzeichenrecht

Handakte WebLAWg / Die Verwendung einer Marke/eines Unternehmenskennzeichens als AdWord stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung im Sinne des Markenrechts dar, nämlich eine Benutzung zur Unterscheidung der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen von denen ande…

LG München I: Klingeltöne.de nicht kennzeichenrechtlich geschützt

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Hanseatisches OLG: G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen bestehen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (hier: E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung G-Mail Bestandteil einer farbig eingetrage…

LG Hamburg: Klingeltöne und Urheberrecht

Kanzlei Dr. Bahr: Recht der Neuen Medien / Bei Handy-Klingeltönen gibt es neben der wettbewerbsrechtlichen Problematik die urheberrechtliche. Vgl. dazu insgesamt unsere Rechts-FAQ Recht der Neuen Medien, Punkt 14: Klingeltöne.Die neuesten Hits werden - neben einer anderweitigen Verwertung -…

Hanseatisches OLG: G-mail ./. Gmail - Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen auch bei unterschiedlicher (grafischer und textlicher) Darstellung bestehen.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Zwischen den Zeichenfolgen G-Mail und GMail kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (hier: E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung G-Mail Bestandteil einer farbig eingetrage…

BGH: Fronthaube - Unter dem durch die Form vermittelten Wert einer Ware i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist der ästhetische Wert zu verstehen, den die Form der Ware verleiht.

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Hierbei ist die Markenfähig…

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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