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LG München I: Keine Akteneinsicht für Rechteinhaber - Im Fall von Urheberrechtsverletzungen über sog. Tauschbörsen folgt ein berechtigtes Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu automatisch aus deren Verle

am 25.05.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Im Fall von Urheberrechtsverletzungen (hier: im Rahmen von Tauschbörsen) folgt ein berechtigtes
Interesse der Rechteinhaber auf Gewährung von Akteneinsicht nicht geradezu automatisch aus deren
Verletzteneigenschaft. Dies gilt umso mehr, wenn ein Verfahren gegen Unbekannt vorliegt und es daher
an der Feststellung eines Beschuldigten fehlt.

2. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche
(hier: gegen die Inhaber von Internetzugängen, gleich ob diese selbst den Urheberrechtsverstoß begangen haben
oder allenfalls als Störer in Betracht kommen - § 97 Abs. 1 UrhG), ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu
ermöglichen. Ein Anscheinsbeweis existiert im Strafprozessrecht nicht.

3. Die Auslieferung der Anschlussinhaber - für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. II EMRK
sprechen kann - läuft auf eine auch dem Zivilprozessrecht fremde Ausforschung hinaus.

4. Eine zivilrechtlichte Haftung des Anschlussinhabers wegen Urheberrechtsverletzungen über
sog. Tauschbörsen ist nicht offenkundig; vielmehr fraglich. Der Inhaber eines Internetanschlusses
ist trotz im Internet häufig vorkommender Urheberrechtsverletzungen ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte
nicht verpflichtet, Familienangehörige bei der Nutzung seines Anschlusses zu überwachen (vgl. OLG Frankfurt a.M.,
Beschluss vom 20.12.2007 - Az. 11 W 58/07 m.w.N.). Zudem kommt eine Nutzung des drahtlosen Anschlusses (WLAN) durch
außenstehende Dritte in Betracht.

5. Bei der Frage, ob Rechteinhabern Akteneinsicht zu gewähren ist, sind im Rahmen der nach § 406e Abs. 2 StPO
vorzunehmenden Interessenabwägung die betroffenen Rechtspositionen des Anschlussinhabers (hier: Eingriff in das Recht
auf informationelle Selbstbestimmung, das Persönlichkeitsrecht und das Fernmeldegeheimnis) zu berücksichtigen.
Stehen diesen - lediglich - fragliche zivilrechtliche Ansprüche gegenüber und steht der Anschlussinhaber keinesfalls
als für den Urheberrechtsverstoß (strafrechtlich) Verantwortlicher fest oder liegt allenfalls bzw. nicht einmal
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