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LG München I: Hugo v. Hofmannsthal gegen Richard Strauss - Die Auslegung von Verträgen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte kann ergeben, das die Pflicht des einen Teils, zur Erlösbeteiligung des Urhebers oder dessen Rechts

am 25.06.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Verträge sind gem. §§ 133, 157 BGB – alle Verträge wurden nach Inkrafttreten des BGB geschlossen -
so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern.

Hierbei sind in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende
objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Es gilt der Grundsatz der beiderseits interessengerechten
Auslegung, wobei in der Regel auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Vertragsurkunde spricht insoweit eine Vermutung.
Aber auch eine Auslegung entgegen einem an sich eindeutigen Wortlaut ist nicht ausgeschlossen,
wobei allerdings die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ergeben könnte,
dass die Parteien mit der Formulierung ihrer Vereinbarung einen vom klaren Wortlaut abweichenden
Sinn verbunden haben, bei dem liegt, der sich darauf beruft. Dabei können auch Umstände
außerhalb der Urkunde zu berücksichtigen sein (BGH GRUR 2002, 532, 535 ff. – Unikatrahmen
mwN; BGH Urteil vom 14.12.2006 – I ZR 34/04, S. 10 f. - Archivfotos =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1252 class=norm>MIR 2007, Dok. 230</a>).
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2. Die Auslegung von Verträgen über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte kann ergeben,
das die Pflicht des einen Teils, dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den erzielten Erlösen aus der Verwertung der
vertragsgegenständlichen, urheberrechtlich geschützten Werke (Erlösbeteiligung - hier: an acht Opern von Hugo v. Hofmannsthal)
nicht mit Ablauf der gesetzlichen Schutzfrist (vgl. dazu § 64 UrhG) endet, sondern fortbesteht.
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3. …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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