LG München I: Keine Gegendarstellung bei Meinungsäußerungen
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 27. Mai 2011 — LG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11 Art. 10 BayPrG Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspru…
LG München I, Beschluss vom 28.02.2011, Az. 9 O 3738/11 Art. 10 BayPrG
Das LG München I hat entschieden, dass kein Anspruch auf eine Gegendarstellung besteht, wenn er sich gegen eine Meinungsäußerung wendet. Dies müsse aus dem streitgegenständlichen Text ersichtlich sein. Erwecke der Autor hingegen den Eindruck, er habe Insider-Informationen oder berichte Fakten, welche seine Thesen als zwingenden Rückschluss erscheinen lassen, dann seien solche Berichte Tatsachenbehauptungen. Vorliegend sei jedoch eindeutig eine Interpretation des Autors erfolgt. Auf das Urteil hingewiesen hat die Kanzlei Prof. Schweizer. Zum Volltext der Entscheidung:
Landgericht München I
Beschluss
In dem Rechtsstreit
…
wegen einstweiliger Verfügung
erlässt das Landgericht München I -9. Zivilkammer- durch … am 28.02.2011 folgenden Beschluss:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller ist von Beruf Moderator der Fernsehsendung “…”. Die Antragsgegnerin berichtete in Heft Nr. 6/2011 des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins “…” einen Artikel, welcher das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Bruder … zum Gegenstand hat. Danach soll es zu Auseinandersetzungen zwischen beiden im Zusammenhang mit einem von dem Antragsteller und seinem Bruder betriebenen, in der Werbewirtschaft tätigen Unternehmen gekommen sein. Im Inhaltsverzeichnis ist der Artikel mit den Worten angekündigt: “Verstimmt - … und … verdienten zusammen Millionen. Jetzt haben sie sich getrennt.” Sowie ferner: “Streit unter Brüdern. Warum … sich von seinem Partner … trennte”. Auch in der Onlineausgabe des Nachrichtenmagazins der Antragsgegnerin wird von der Trennung der Brüder berichtet. Zuvor habe es einen Streit über das Geschäftsgebahren von … gegeben.
Der Antragsteller begehrt in drei verschiedenen Antragsschriften den Abdruck jeweils einer Gegendarstellung, in welcher u. a. mitgeteilt wird, dass es zwischen ihm und seinem Bruder keinen Streit gegeben habe.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Abdruck der von ihm begehrten Gegendarstellung gem. Art. 10 BayPrG.
1. Soweit der Antragsteller den Abdruck einer eigenen Gegendarstellung im Inhaltsverzeichnis begehrt, macht er in Bezug auf insbesondere den Umfang der ihm zustehenden Erwiderung mehr geltend, als ihm zusteht. Er müsste sich darauf beschränken, den Abdruck einer Gegendarstellung im redaktionellen Teil zu verlangen, und könnte lediglich verlangen, dass auf …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Mai 2011 auf http://damm-legal.de.
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