LG München I: Foto und Namensnennung eines Stasi-IM im Internet erlaubt

LG München I, Urteil vom 15.04.2009: 9 O 1277/09; n. rkr. – Im Rahmen einer historischen Berichterstattung muss sich ein informeller Mitarbeiter der StaSi (IM) eine Veröffentlichung eines Bildes mit seinem NAmen gefallen lassen. Dies gilt auch für Veröffentlchungen im Internet. Wie das LG München I enschieden hat, tritt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich hinter die Meinungsfreiheit zurück. Mit anderen Worten: Liegen besondere Gründe im Einzelfall vor (diffamierende Berichterstattung, o.ä.) kann eine andere Entscheidung zu treffen sein.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

LG München I: IM-Foto im Internet

Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I.

Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB“ tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden“ eingesetzt.

Der Beklagte berichtet auf seiner Internetseite über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.

Das sah die 9. Zivilkammer anders: Es handelt sich – so befanden die Richter – um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB“ – so heißt es in dem Urteil weiter – hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.

„Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-dem…

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Themen: München , Foto , Internet , Urteile , Meinungsfreiheit , Community-recht , Urheber- / Bildrecht , Internet-recht , Datenschutz-recht , Stasi , Ministerium , Namensnennung , Foto: (rkr)
Rechtsgebiet: Multimediarecht

Erschienen 2. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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