Urteil: IM-Foto im Internet
Datenschutzbeauftragter Online | 16. April 2009 — Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmater…
LG München I, Urteil vom 15.04.2009, Az. 9 O 1277/09 - Ein Stasi-IMB muss es sich gefallen lassen, dass im Zusammenhang mit einem historischen Ereignis durch entsprechendes Bildmaterial und auch unter Namensnennung über ihn berichtet wird. Das entschied in einem heute verkündeten Urteil die 9. Zivilkammer des Landgerichts München I. Der Kläger war 1981 vom Ministerium für Staatssicherheit (Stasi) der DDR unter Androhung eines Ermittlungsverfahrens sowie einer Gefängnisstrafe wegen seiner Kenntnis von illegalen Antiquitätenverkäufen nach Westberlin als informeller Mitarbeiter (IM) angeworben worden. Seit 1989 war der Kläger gar als „IMB” tätig, wurde also über die Informationsbeschaffung hinaus als einer von nur wenigen IM zur Zersetzung, Zerschlagung oder Zurückdrängung von „Feinden” eingesetzt.
Der Beklagte berichtet auf seiner Seite im Internet über die Aktivitäten der Staatssicherheit in und um Erfurt. Dabei ist auch ein Foto veröffentlicht, auf dem ein Militärstaatsanwalt im Dezember 1989 Räumlichkeiten des Ministeriums für Staatssicherheit versiegelt. Auf diesem Foto ist auch der Kläger zu sehen. Neben dem Bild stehen auf der Seite im Internet Namen und Funktion (IMB) des Klägers. Dergleichen wollte der Kläger dem Beklagten verbieten lassen. Begründung: Da er im Staatsapparat der DDR weder ein Amt bekleidet noch eine sonstige Position des öffentlichen Lebens ausgefüllt habe, müsse das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinter seinen berechtigten Interessen zurücktreten.
Das sah die 9. Zivilkammer in München anders: Es handelt sich - so befanden die Richter - um ein wahrhaft historische Bilddokument, auf dem der Kläger da zu sehen ist. Als „IMB” - so heißt es in dem Urteil weiter - hebt sich der Kläger durchaus von anderen informellen Mitarbeitern oder gar der übrigen Bevölkerung der DDR ab und ist insoweit sehr wohl exponiert.
„Vor diesem Hintergrund muss das grundsätzlich anerkennenswerte Interesse des Klägers an Anonymität … hinter die durch die allgemeine Meinungsfreiheit, die Informationsfreiheit und die Wissenschaftsfreiheit geschützten Interessen des Beklagten zurücktreten. Die Aufarbeitung historischer Ereignisse und die Ermittlung der geschichtlichen Wahrheit, wie sie unabdingbare Voraussetzung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und eines jeden freien und pluralistischen Gemeinwesens sind, würden in nicht hinnehmbarem Maße zurückgedrängt, wenn über historische u…
» Vollständiger ArtikelErschienen 15. April 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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