LG München I: Forumbetreiber darf renitenten Nutzer entfernen / Zum “virtuellen Hausrecht”

LG München I, Urteil vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 §§ 314 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3, 858, 862, 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB, Art. 5 GG Das LG München I hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Nutzer, die wiederholt gegen die Nutzerbestimmungen eines Forums verstoßen, vom Forumsbetreiber ausgeschlossen werden dürfen. Insoweit bestehe ein sog. “virtuelles Hausrecht”. Vgl. dagegen zu “öffentlich zugänglichen Websites” OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6 U 221/08 (Link: OLG FFM) und zur Sperrung der IP-Adresse eines Wettbewerbers, der übermäßig auf eine Webseite zugreift OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08 (Link: OLG Hamm).

Das Recht, Beiträge in einem Internetforum der Klägerin zu veröffentlichen, stehe einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung zu, denn der Betreiber könne grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen. Dem Betreiber eines Internetforums stehe ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Nach §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB könne daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Habeder Betreiber die Hardware nur gemietet, so könne er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen finde sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Die Parteien hatten am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich unter der Identifizierungsnummer … und dem Benutzernamen … bei der Klägerin registrierte und diese die Registrierung durch eine E-Mail bestätigte. Dadurch erwarb der Beklagte das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen. Die Klägerin räumte das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Ein Nutzer musste, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen konnte, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden und die Klägerin musste diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen konnte. Darin liege nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit.

Ob die Parteien einen Vertrag schließen wollten, sei eine Frage der Auslegung, §§ 133, 15…

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Themen: München , Urteil , GG , Forum , Unterlassung , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Olg Frankfurt , Social Communities , Nutzer , Sonstige , Ausschluss , Virtuelles , Virtuelles Hausrecht

Erschienen 4. August 2009 auf http://damm-legal.de.

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