LG München I: Forumbetreiber darf renitenten Nutzer entfernen / Zum “virtuellen Hausrecht”
LG I, vom 25.10.2006, Az. 30 O 11973/05 §§ 314 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1, Abs. 2 S. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3,
858, 862, 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB, Art. 5 GG Das LG München I hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass Nutzer, die
wiederholt gegen die Nutzerbestimmungen eines Forums verstoßen, vom Forumsbetreiber ausgeschlossen werden dürfen. Insoweit bestehe
ein sog. “virtuelles Hausrecht”. Vgl. dagegen zu “öffentlich zugänglichen Websites” OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.03.2009, Az. 6
U 221/08 (Link: OLG FFM) und zur Sperrung der IP-Adresse eines Wettbewerbers, der übermäßig auf eine Webseite zugreift OLG Hamm,
Urteil vom 10.06.2008, Az. 4 U 37/08 (Link: OLG Hamm).
Das Recht, Beiträge in einem Internetforum der Klägerin zu veröffentlichen, stehe einem nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung zu, denn der Betreiber könne
grundsätzlich jeden Dritten von seinem aufgrund seines
virtuellen Hausrechts ausschließen. Dem Betreiber eines Internetforums stehe ein virtuelles zu (vgl. OLG Köln, Urteil, vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht
finde seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die
Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Nach §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB könne daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der
Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Habeder Betreiber die Hardware nur gemietet, so könne er aufgrund des
Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen finde sich die
Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für Beiträger anderer zu haften
und auf etwa auf in Anspruch
genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
Die Parteien hatten am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich unter der Identifizierungsnummer … und dem
Benutzernamen … bei der Klägerin registrierte und diese die Registrierung durch eine E-Mail bestätigte. Dadurch erwarb der Beklagte
das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen. Die Klägerin räumte das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu
veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Ein Nutzer musste, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen konnte, sich bei der
Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden und die Klägerin musste
diese Anmeldung durch E-Mail bestätigen, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen konnte. Darin liege nach Auffassung des Gerichts
der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit.
Ob die Parteien einen Vertrag schließen wollten, sei eine Frage der Auslegung, §§ 133, 15…
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