Anschlussinhaber haften ohne WLAN Erst-Recht!
kanzlei.biz | 30. Dezember 2011 — Eigener Leitsatz: Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwo…
AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG
Das AG München hat in diesem bemerkenswert rechtsinhaberfreundlichen Urteil entschieden, dass eine Verurteilung zum Schadensersatz wegen der Verbreitung eines Spielfilms in einer Tauschbörse auch gegenüber einem Anschlussinhaber erfolgen kann, der gar keinen Computer besitzt. Vorliegend war hinsichtlich der rechtswidrigen Verbreitung des streitgegenständlichen Films die IP-Adresse einer Rentnerin ermittelt worden, die seit geraumer Zeit zwar einen Internetanschluss, aber keinen PC mehr besaß. Trotzdem bejahte das Gericht zumindest die Störerhaftung, da die Ermittlung der korrekten IP-Adresse zur Zufriedenheit des Gerichts nachgewiesen war. Die Rentnerin hatte die Kosten der rechtsanwaltlichen Abmahnung in Höhe von 651,80 EUR zu tragen. Weitergehender Schadensersatz wurde dem Rechtsinhaber nicht zugesprochen, da eine täterschaftliche Begehung durch die Rentnerin nicht nachgewiesen war. Zum Volltext der Entscheidung:
Amtsgericht München
Urteil
In dem Rechtsstreit … wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht München durch … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2011 folgendes Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 651,80 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2010 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die VollstrecKung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden soweit die Klägerin nicht zuvor Sicherhelt in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages Ieistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Aufwendungs- und Schadensersatz wegen unerlaubter Verwertung eines urheberrechtlich geschützten Filmwerkes innerhalb einer lnternettauschbörse.
Die Beklagte war am 04.01.2010 Inhaberin eines Internetanschlusses. Die Klägerin ist lnhaberin umfassender ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte zur Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlicher Zugänglichmachung an dem Filrnwerk “…”, welches erstmals am 23.1 0.2009 veröffentlicht wurde. Auf Anlage K1 wird Bezug genommen. Zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen im lnternet in der lnternettauschbörse eDonkey2000 beauftragte die Klägerin die M… GmbH, die ihrerseits die Analyse und Protokollierungssoftware … benutzte. Am 19.02.2010 mahnte die anwaltlich vertretene Klägerin die Beklagte ab, weil sie am 04.01.2010 um 9:10 und 57 Sekunden eine Datei, die den streitgegenständlichen Film enthalten haben soll, üb…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.
kanzlei.biz | 30. Dezember 2011 — Eigener Leitsatz: Es spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Anschlussinhaberin für die Rechtsverletzung verantwo…
Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte | 20. Dezember 2011 — AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az. 142 C 2564/11§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 S. 1 BGB; § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG Das AG Münch…
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