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LG München I: Eltern haften für ihre Kinder - Eltern haften, für durch ihre Kinder über einen bereitgestellten Internetanschluss begangene Rechtsgutsverletzungen, wegen einer Aufsichtspflichtverletzung, wenn keine stichhaltigen Anhaltspunkte v

am 29.06.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Wer fremde Werke nutzt, hat sich zuvor über sein Recht zur Nutzung zu vergewissern. Dies gilt auch für Minderjährige, jedenfalls ab dem 15. Lebensjahr (vgl. OLG Hamburg NJOZ 2007, 5763 - im Hinblick auf eine 15jährige Internetnutzerin;
ebenso LG München I, Urteil vom 25.09.2003 - Az. 7 O 5013/03 - für einen 14-Jährigen).


2. Nach § 832 Abs. 1 BGB ist derjenige, der Kraft Gesetz zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die
wegen Minderjährigkeit oder ihrem geistigen Zustand der Beaufsichtigung bedarf, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese
Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn
der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre.


3. Minderjährige bedürfen stets der Aufsicht (BGH NJW 1976, 1145). Lediglich der Inhalt der Aufsichtspflicht und damit
der Entlastungsbeweis gemäß § 832 Abs. 1 Satz 2 BGB richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls.
Hierbei hat der Aufsichtspflichtige seine Pflicht erfüllt, wenn er das im Hinblick auf Alter, Eigenart und Charakter des
Aufsichtsbedürftigen sowie das im Hinblick auf die zur Rechtsgutverletzung führende konkrete Situation Erforderliche getan hat.


4. Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich bei Minderjährigen nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes sowie nach der
Voraussehbarkeit des schädigenden Verhaltens, insgesamt danach, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation
an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern. Bei
erhöhtem Gefährdungspotential für Dritte besteht hiernach eine gesteigerte Aufsichtspflicht. Bezüglich der Person des Kindes
muss das Ziel berücksichtigt werden, zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln zu erziehen, die Eroberung und das
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Landgericht München I : Internet-PC als gefährlicher Gegenstand - Eltern können für Urheberrechtsverletzungen ihrer minderjährigen Kinder haften. Belehrung und Überwachung notwendig.

MEDIEN INTERNET und RECHT / LG München I, Urteil vom 19.06.2008 - Az. 7 O 16402/07, nrk <b>Zur Sache</b> <br><br> Nach einem am 19.06.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mit…

Eltern haften für ihre Kinder, auch im Internet

IT-Recht Kanzlei - Nachrichten / Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wider…

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Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf / Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und…

LG München: PC ist gefährlicher Gegestand, Eltern haften für Kinder

Recht Medial / Ein spektakuläres neues Urteil erreicht uns gerade vom Landgericht München. Während der österreichische Bundesgerichtshof gerade noch entschieden hat, dass Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihre Kinder nicht zu haften haben, ist das Landgeric…

LG München: Eltern haften nicht für ihre Kinder, sofern sie diese ordnungsgemäß belehrt und entsprechend überwacht haben.

Dr. Bücker Newsfeed / Nach einem am 19.6.2008 verkündeten Urteil der 7. Zivilkammer können Eltern neben ihren Kinder haftbar gemacht werden, wenn diese mittels des bereitgestellten elterlichen Internetzugangs urheberrechtlich geschützte Werke Dritter widerrechtlich und…

LG München: Eltern haften für Ihre Kinder im Internet

LBR-Blog / Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07 (siehe Pressemitteilung), entschieden, dass Eltern neben ihren minderjährigen Kindern für Urheberrechtsverstöße im Internet als Störer haften, wenn sie ihren Aufsich…

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