LG München I: Einstweilige Verfügung gegen die missbräuchliche Nutzung des eBay-VeRI-Programms

LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09 §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

Das LG München I hat entschieden, dass eine voreilige Inanspruchnahme des eBay-VeRI-Systems, mit dem Produktnachahmungen und Verletzungen geistigen Eigentums Dritter von der Internethandelsplattform entfernt werden sollen, per einstweiliger Verfügung untersagt werden kann. Im vorliegenden Fall hatte ein Onlinehändler Produktfälschungen bei der Konkurrenz ausgemacht und Urheberrechtverletzungen durch angeblich unberechtigte Verwendung von Produktbanderolen und des Herstellerlogos. Diese ließen sich im folgenden Hauptsacheverfahren jedoch offensichtlich nicht bestätigen.

Landgericht München

Urteil

In dem Rechtsstreit … gegen …

erlässt das Landgericht München I, 1. Kammer für Handelssachen, durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2009 folgendes Endurteil:

1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.08.2008, Az. 33 O 230/08, wird bestätigt.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

und folgenden Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 20.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die rechtliche Zulässigkeit der E-Mail der Antragsgegnerin vom 10.07.2007, in der diese gegenüber der eBay AG die Urheber- und Markenrechtswidrigkeit bestimmter Auktionen des Antragstellers gerügt hatte. Der Antragsteller verkauft auf der Plattform „eBay” unter dem Benutzernamen XXX Nahrungsergänzungsmittel, unter anderem Produkte, die die Antragsgegnerin herstellt. Die Antragsgegnerin stellt Nahrungsergänzungsmittel, insbesondere für den Bereich des Body-Buildings, her und vermarktet diese unter der von ihrem Geschäftsführer, Herrn XXX, exklusiv lizenzierten Wort-/Bildmarke XXX. Diese vertreibt sie teils über Fitness-Studios, teils über die von ihr selbst betriebene Internetseite XXX.

Am 10.07.2008 wandte sich die Antragsgegnerin unter der E-Mail-Adresse XXX an die Sicherheitsabteilung der eBay AG und bat unter Hinweis auf die Beendigungsgründe 2.2 und 4.2 im Rahmen des eBay VeRI-Programms um Löschung dieser Angebote (vgl. Anlage ASt 4, Blatt 64). Bei den gerügten Angeboten waren jeweils Lichtbilder eingestellt, die der Antragsteller selbst gefertigt hatte. Sie zeigten Verkaufspackungen von Produkten, wie sie die Antragsgegnerin herstellt. Auf ihnen waren unter anderem die Wort-/Bildmarke XXX des Geschäftsführers der Antragsgegnerin und weitere Einzelheiten der graphischen Gestaltung der jeweiligen Produktetikette zu erkennen. Der Antragsteller behauptet, sowohl bei den abgebildeten als auch bei den von ihm in der Vergangenheit vertriebenen Produkten handele es sich um Originalware, die er zwar nicht von der Antragsgegnerin direkt, jedoch von Händlern bezogen habe, die die Antragsgegnerin teils direkt, teils über einen zwischengeschalteten Großhänd…

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Themen: München , Ebay , Urteil , Streitwert , Unterlassung , Uwg , Landgericht , Urteile & Beschlüsse , Einstweilige Verfügung , Veri , Ebay News+recht

Erschienen 14. September 2009 auf http://damm-legal.de.

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