LG München I: Bewerbung eines Arzneimittels mit dem Zusatz “akut” nur bei Eintritt einer Besserung innerhalb 1 Stunde lauter

Nach einer Entscheidung des Landgericht München I (Urteil des LG München I vom 16.12.2009, Az. 7 O 17092/09) darf bei der Bewerbung eines Arzneimittel gegen Sodbrennen nicht mit dem Zusatz “akut” geworben werden, wenn eine Besserung der Beschwerden erst über eine Stunde nach Einnahme eintritt.

Im konkreten Fall standen sich ein Pharmaunternehmen und ein Verband gegenüber. Der Wettbewerbsverband erachtete den Zusatz in der Bewerbung als unlauter. Das Pharmaunternehmen hatte ein Mittel gegen “Sodbrennen und saures Aufstoßen” mit der Bezeichnung “akut” angeboten. Da nach der Auffassung des Verbandes das nicht verschreibungspflichtige Medikament nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung wirke, wäre der Zusatz “akut” irreführend.

Das Pharmaunternehmen vertrat die Auffassung, dass keine Irreführung vorlag, da bereits eine Stunde nach der Einnahme eine Besserung der Beschwerden eintreten könnte, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden. Die Kammer folgte der Auffassung des Wettbewerbsverbandes und untersagte dem Pharmaunternehmen die Bewerbung dieses Medikaments den Zusatz “akut”.

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Themen: Gewerblicher Rechtsschutz , Medikament , Arzneimittel
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 15. Januar 2010 auf http://blog.boesel-kollegen.de.

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