LG München I: Zum Auskunftsanspruch über die Identität des Versenders unerwünschter Werbung (Spam)
LG I, Beschluss vom 08.02.2010, Az. 13 T 24151/09 §
13 a UKlaG
Das LG München hat entschieden, dass die Inanspruchnahme eines Telekommunikationsdienstleisters auf über den Inhaber einer E-Mail-Adresse beim unerwünschter (Spam) zulässig ist. Der Einwand der Beklagten, dass der Inhaber der
E-Mail-Adresse sich mit dem Synonym “Herr ewa awe” unter Angabe einer Straße und eines Ortes angemeldet habe, und somit wegen einer
offensichtlichen Falschangabe kein Beteiligter im Sinne des Unterlassungsklagengesetzes vorhanden sei, ließ das Gericht nicht gelten.
Auch dass in der unerwünschten Werbe-E-Mail Firma, Ansprechpartner und Mobilfunknummer angegeben waren, sei kein Grund, die Auskunft
zu verweigern. Wenn nämlich - wie in diesem Fall - die Angaben in der E-Mail nicht ausreichen, um nach einer Internetrecherche
unschwer an die gewünschten Informationen zu gelangen, sei die geboten. Einen - auch als harmlos aufgemachten - Telefonanruf oder eine E-Mail an
den Werbenden durch den Betroffenen selbst hielt das Gericht nicht für geeignet, um insbesondere Auskunft über die ladungsfähige
Anschrift des Unterlassungsgegners zu erhalten. Zuständig für Auskunftsklagen dieser Art sei im Übrigen das von der Klägerin auch
zunächst angerufene Amtsgericht.
München I
Beschluss
Rechtsstreit … wegen Forderung
Die 13. ZiviIkammer hat am 08.02.2010 durch Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 03.12.2009 dahingehend abgeändert, dass
die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380,34 Euro festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, nahm die Beklagte mit Klageschrift vom 25.6.2009 vor dem Amtsgericht München nach
dem Erhalt unerwünschter E-Mail-Werbung aus § 13a UKlaG auf Auskunftserteilung über den Inhaber der E-Mail-Adresse …@gmx.de in
Anspruch. Mit Schriftsatz vom 4.8.2009 rügte die Beklagte zunächst die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie wandte neben dem
Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen außerdem ein, dass dem Auskunftsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe, da die
Klägerin die begehrten Angaben auch anderweitig hätte erlangen können. Die Beklagte führte schließlich aus, dass die fraglichen
Angaben im Übrigen ganz offensichtlich nicht zu einem “Beteiligten” am Telekommunikationsverkehr i.S.d. §§ 13, 13a UKlaG führten, da
die fragliche E-Mail-Adresse bei der Beklagten registriert sei a…
»
Vollständiger Artikel